Rn 7

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 152, richtet sich also regelmäßig nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, § 152 II (vgl näher § 152 Rn 10 f). Insb bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingskindern kann sich die örtliche Zuständigkeit aus § 152 III ergeben; zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird (vgl näher § 152 Rn 12 ff).

 

Rn 8

Die sachliche Zuständigkeit des Familiengerichts folgt aus § 23a I 1 Nr 1 GVG iVm § 111 Nr 2. Für die Auswahl und Bestellung des Vormunds ist gem § 3 Nr 2a, § 14 RPflG funktionell grds der Rechtspfleger zuständig. Dies gilt seit dem 1.1.23 auch für die Anordnung der Vormundschaft für ausländische Minderjährige, da der in § 14 I Nr 10 RPflG enthaltene Richtervorbehalt für diese Entscheidungen aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (s.o., vgl Art 4 Nr 1 lit a des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v 4.5.21 (BGBl I 882)) weggefallen ist. Allerdings kann sich aus § 6 RPflG auch die Zuständigkeit des Richters ergeben, namentlich im Verfahren nach § 1666 BGB. Das BVerfG hat herausgestellt, dass die Vormundauswahl unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit integraler Bestandteil der Sorgerechtsentscheidung ist, von der abhängen kann, ob diese überhaupt mit der Verfassung vereinbar ist. Denn die Geeignetheit und Erforderlichkeit eines Sorgerechtsentzugs und die Anordnung einer Vormundschaft oder Pflegschaft können von der konkreten Vormundauswahl abhängen, zB, weil nur die Vormundschaft eines Verwandten die Nachteile der Trennung von den Eltern kompensieren könnte. Wenn die Bestimmung des Vormunds aber nicht bereits mit der Sorgerechtsentziehung erfolgt, lassen sich deren Geeignetheit und Erforderlichkeit insoweit nicht beurteilen (BVerfG FamRZ 15, 208; vgl hierzu auch Prütting/Helms/Hammer § 168 Rz 8; Sternal/Schäder § 168 Rz 5; Dutta/Jacoby/Schwab/Ivanits § 168 Rz 10).

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