Rn 2

Der Anwendungsbereich des § 168 betrifft die Auswahl und Überprüfung des Vormunds. Dabei ist unerheblich, ob es sich um die erstmalige Auswahl eines Vormunds handelt, oder ob nach Entlassung oder Tod eines Vormunds gem § 1805 I BGB ein neuer Vormund zu bestellen ist (ebenso Prütting/Helms/Hammer § 168 Rz 4; Sternal/Schäder § 168 Rz 4; Dutta/Jacoby/Schwab/Ivanits § 168 Rz 5). Für das Entlassungsverfahren selbst ist § 168c anzuwenden, der die Anhörung nahestehender Familienangehöriger des Mündels vor Entscheidungen in wichtigen Angelegenheiten regelt. Gem § 168f S 1 sind die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften auf die Pflegschaft für Minderjährige entspr anzuwenden.

 

Rn 3

§ 168 I ist nur anzuwenden, wenn ein Vormund zu bestellen ist, also einer der in § 1773 BGB geregelten Fälle vorliegt. Danach ist Vormundschaft für einen Minderjährigen anzuordnen und ein Vormund zu bestellen, wenn der Minderjährige nicht unter elterlicher Sorge steht (§ 1773 I Nr 1). Das ist insb dann der Fall, wenn den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern bzw dem alleinsorgeberechtigten Elternteil die elterliche Sorge gem § 1666 BGB insgesamt entzogen wurde oder diese insgesamt ruht, § 1675 BGB. Gem § 1773 I Nr 2 BGB ist Vormundschaft anzuordnen, wenn die Eltern des Minderjährigen nicht berechtigt sind, ihn in den seine Person und sein Vermögen betreffenden Angelegenheiten zu vertreten. Das ist der Fall, wenn den Eltern die Vertretungsbefugnis nach § 1666 BGB entzogen worden ist oder gem § 1673 II 2 BGB ruht. Gem § 1773 I Nr 3 BGB ist schließlich Vormundschaft anzuordnen, wenn der Familienstand des Minderjährigen nicht zu ermitteln ist. Dies gilt va für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge aus Kriegs- und Krisenländern, die vom zuständigen Jugendamt nach §§ 42 I 1 Nr 3, 42a I 1, 42b III 1 SGB VIII (vorläufig) in Obhut genommen werden. Das Jugendamt hat unverzüglich die Bestellung eines Vormunds zu veranlassen (§§ 42 III 4, 42b III 1 SGB VIII).

 

Rn 4

Das Vormundschaftsrecht trennt zwischen der Anordnung der Vormundschaft und der Bestellung des benannten oder vom Familiengericht ausgewählten Vormunds (BGH FamRZ 18, 513). Da § 168 voraussetzt, dass ein Vormund zu bestellen ist, ist die Vorschrift für die Anordnung der Vormundschaft selbst nicht anwendbar (vgl Prütting/Helms/Hammer § 168 Rz 4).

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