Rn 5
Sowohl das Vormundschafts- als auch das Pflegschaftsverfahren sind Kindschaftssachen iSv § 151 Nr 4 bzw 5 (vgl dort Rn 14–19), sodass die in §§ 152 ff enthaltenen einschlägigen Verfahrensvorschriften zu beachten sind. Auch bei der Auswahl des Vormunds gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26).
1. Einleitung des Verfahrens.
Rn 6
Das Verfahren zur Auswahl des Vormunds wird vAw eingeleitet. Gem § 168 III setzt ein nachträgliches Überprüfungsverfahren ein entspr. ›Verlangen‹ des Mündels voraus. Dieses muss zwar nicht den Anforderungen des § 23 genügen, sondern kann wie eine Anregung in jeder Form angebracht werden (Prütting/Helms/Fröschle § 291 Rz 5). Gleichwohl handelt es sich nicht um ein Amtsverfahren iSv § 24. Vielmehr ist das ›Verlangen‹ iS eines Antrags zu verstehen, der zurückgewiesen werden muss, wenn er sich als unbegründet erweist (Sternal/Giers § 291 Rz 4; Prütting/Helms/Fröschle § 291 Rz 5 f; Bienwald/Sonnenfeld/Glaab § 291 Rz 8).
2. Zuständigkeit.
Rn 7
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 152, richtet sich also regelmäßig nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, § 152 II (vgl näher § 152 Rn 10 f). Insb bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingskindern kann sich die örtliche Zuständigkeit aus § 152 III ergeben; zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird (vgl näher § 152 Rn 12 ff).
Rn 8
Die sachliche Zuständigkeit des Familiengerichts folgt aus § 23a I 1 Nr 1 GVG iVm § 111 Nr 2. Für die Auswahl und Bestellung des Vormunds ist gem § 3 Nr 2a, § 14 RPflG funktionell grds der Rechtspfleger zuständig. Dies gilt seit dem 1.1.23 auch für die Anordnung der Vormundschaft für ausländische Minderjährige, da der in § 14 I Nr 10 RPflG enthaltene Richtervorbehalt für diese Entscheidungen aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (s.o., vgl Art 4 Nr 1 lit a des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v 4.5.21 (BGBl I 882)) weggefallen ist. Allerdings kann sich aus § 6 RPflG auch die Zuständigkeit des Richters ergeben, namentlich im Verfahren nach § 1666 BGB. Das BVerfG hat herausgestellt, dass die Vormundauswahl unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit integraler Bestandteil der Sorgerechtsentscheidung ist, von der abhängen kann, ob diese überhaupt mit der Verfassung vereinbar ist. Denn die Geeignetheit und Erforderlichkeit eines Sorgerechtsentzugs und die Anordnung einer Vormundschaft oder Pflegschaft können von der konkreten Vormundauswahl abhängen, zB, weil nur die Vormundschaft eines Verwandten die Nachteile der Trennung von den Eltern kompensieren könnte. Wenn die Bestimmung des Vormunds aber nicht bereits mit der Sorgerechtsentziehung erfolgt, lassen sich deren Geeignetheit und Erforderlichkeit insoweit nicht beurteilen (BVerfG FamRZ 15, 208; vgl hierzu auch Prütting/Helms/Hammer § 168 Rz 8; Sternal/Schäder § 168 Rz 5; Dutta/Jacoby/Schwab/Ivanits § 168 Rz 10).
3. Verfahrensbeteiligte.
Rn 9
Mit der Neuregelung der §§ 168 ff wurde davon abgesehen, eine dem § 274 entsprechende Vorschrift aufzunehmen, die regelt, wer als Beteiligter hinzuzuziehen ist. Abzustellen ist demzufolge auf die in § 7 enthaltenen allgemeinen Grundsätze und evtl Spezialvorschriften.
Rn 10
Das betroffene Kind ist nach § 7 II Nr 1 Beteiligter des Verfahrens. Die Verfahrensfähigkeit des mindestens 14 Jahre alten Kindes bestimmt sich nach § 9 I Nr 3 und setzt voraus, dass es ein ihm nach Bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend macht. Das ist im Auswahlverfahren grds nicht der Fall. Allerdings hat der BGH (FamRZ 21, 1402) sowohl das Widerspruchsrecht des Kindes bei der Auswahl des Vormunds gem § 1783 Abs 1 Nr 3 BGB als auch das Antragsrecht iRd Austauschs eines Vormunds nach § 1804 Abs 3 Nr 3 BGB als einem Kind nach Bürgerlichem Recht zustehenden Recht angesehen. Ob vor diesem Hintergrund das 14 Jahre alte Kind, das ein nachträgliches Überprüfungsverfahren nach § 168 III verlangt, ein ihm nach Bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend macht, ist umstritten. Soweit dies verneint wird (vgl zB Prütting/Helms/Hammer § 168 Rz 4), erscheint dies zumindest zweifelhaft. Denn das Verlangen führt, ebenso wie ein Antrag nach § 1804 III Nr 3 BGB zu einer gleichlaufenden inhaltlichen Überprüfung der getroffenen Auswahlentscheidung. Hinzu kommt, dass nach der Gesetzesbegründung auch dieses Verfahren die subjektiven Rechte des Mündels stärken soll (BTDrs 19/24445 S 327; vgl. Sternal/Schäder § 168 Rz 7).
Rn 11
Die Eltern des Kindes sind nach § 7 II Nr. 1 zu beteiligen. Pflegeeltern können beteiligt werden, wenn und soweit das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt, §§ 7 III, 161 I1. Sie sind Muss-Beteiligte iSv § 7 II Nr 1, wenn sie Vormund werden sollen (Staud/Veit § 1779 BGB aF Rz 94; Dutta/Jacoby/Schwab/Ivanits § 168 Rz 21).
Rn 12
Der auszuwählende Vormund, insb die von den Eltern gem § 1782 BGB als Vormund benannte Person (Dutta/Jacoby/Schwab/Ivanits § 168 Rz 19 mwN) ist zu beteiligen. Soll ein bereits bestellter Vormund entlassen werden, ist dieser ebf zu beteiligen.
Rn 13
Die nach § 168 I anzuhörenden n...