Rn 39

Wird das Auswahlverfahren separat geführt, weil zunächst nur ein vorläufiger Vormund bestellt werden konnte (§ 1781 BGB iVm § 1774 II BGB), handelt es sich um ein gesondertes Verfahren, für das keine Gerichtskosten entstehen, Anm 1 Nr 3 zu FamGKG-KV Nr 1310, die auf Vormundschaften analog anzuwenden ist (Prütting/Helms/Dürbeck § 168 Rz 45).

 

Rn 40

Das familiengerichtliche Verfahren, das zum Entzug bzw Ruhen der elterlichen Sorge und Anordnung der Vormundschaft führt und die Auswahlentscheidung sind formal zwei separate Verfahren. Erfolgt die Anordnung der Vormundschaft und die Auswahl des Vormunds in einem Verfahren, werden in dem einheitlich geführten gerichtlichen Verfahren zwei Gebührentatbestände verwirklicht. Die Gerichtsgebühren erhöhen sich jedoch in analoger Anwendung der Anm 1 Nr 3 zu FamGKG-KV Nr 1310 nicht (Frankf FamRZ 21, 136 mwN; Prütting/Helms/Dürbeck § 151 Rz 65; § 168 Rz 45; Sternal/Schäder § 168 Rz 26).

 

Rn 41

Im Beschwerdeverfahren fällt nach FamGKG-KV Nr 1314 eine wertabhängige Gebühr an, wobei der Beschwerdewert in entsprechender Anwendung des § 45 I Nr 1 FamGKG mit 4.000 EUR zu bemessen ist (aA zB Nürnbg FamRZ 16, 2148: Wertaddition).

 

Rn 42

Der RA kann, auch wenn im erstinstanzlichen Verfahren keine Gerichtskosten entstehen, seine anwaltliche Tätigkeit gesondert berechnen. Der Wert ist auf Antrag nach § 33 I RVG entspr § 45 I Nr 1 FamGKG festzusetzen.

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