Rn 1

Die Vorschrift konkretisiert den Inhalt der nach § 38 II Nr 3 erforderlichen Beschlussformel im Fall der Bestellung eines Vormunds (Abs 1) und enthält in Abs 2 S 1 eine im Verhältnis zur allgemeinen Vorschrift des § 40 spezielle Regelung zur Wirksamkeit von Beschlüssen über Inhalt oder Bestand der Bestellung des Vormunds. Nach Abs 2 S 2 kann die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet werden. Die Vorschrift gilt gem § 168f S 1 auch für die Bestellung eines Ergänzungspflegers.

 

Rn 2

Eine bedeutsame Neuerung besteht darin, dass nun alle Vormünder, also auch die ehrenamtlichen und beruflichen Einzelvormünder, durch einen Beschluss bestellt werden, der mit Bekanntgabe an den Vormund wirksam wird. Damit entfällt die in § 1789 BGB aF vorgesehene Bestellung des Einzelvormunds durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft mittels Handschlags an Eides statt (BTDrs 19/24445, 327). Für Vereins- und Amtsvormünder galt diese Vorschrift nicht, vgl § 1791a II, § 1791b II BGB.

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