(1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines Vormunds auch
1. | bei Bestellung eines Berufsvormunds die Bezeichnung als Berufsvormund; |
2. | bei Bestellung eines Vereinsvormunds die Bezeichnung als Vereinsvormund und die des Vormundschaftsvereins; |
3. | bei Bestellung des Jugendamtes die Bezeichnung des zuständigen Amtes; |
4. | bei Bestellung eines Pflegers nach § 1776 oder § 1777 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Bezeichnung des Pflegers und die ihm übertragenen Angelegenheiten; |
5. | bei einer Bestellung nach § 1781 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Bezeichnung als vorläufiger Vormund. |
(2) Beschlüsse über Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Vormunds werden mit Bekanntgabe an den Vormund wirksam. § 287 Absatz 2 gilt entsprechend.
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