Rn 9
Das FamFG enthält im allgemeinen Teil in § 40 eine Regelung zur Wirksamkeit von Beschlüssen; § 168 II stellt insoweit eine Spezialnorm zu § 40 I dar, wonach der Beschluss mit Bekanntgabe an den Beteiligten wirksam wird, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist.
1. Wirksamkeit mit Bekanntgabe an den Vormund (Abs 2 S 1).
Rn 10
Die in Abs 2 S 1 enthaltene Regelung, wonach Beschlüsse über den Inhalt oder den Bestand der Bestellung eines Vormunds mit der Bekanntgabe an diesen wirksam werden, entspricht der für die Betreuerbestellung maßgeblichen Vorschrift des § 287 I. Mit dieser Regelung erübrigen sich Überlegungen zu der Frage, an wen sich die Endentscheidung ›ihrem wesentlichen Inhalt nach‹ richtet (Prütting/Helms/Fröschle § 287 Rz 10). Mit der Bekanntgabe an den Vormund ist seine Bestellung nach Abs 2 S 1 wirksam. Die Form der Bekanntgabe richtet sich nach § 41. Der Beschluss ist gem § 41 I 1 entweder schriftlich vollständig oder nach § 41 II 1 mündlich durch Verkündung der Entscheidungsformel bekanntzugeben. Mit der Bekanntgabe des Beschlusses an den Vormund hat dieser Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen bzw auf Vergütung nach § 1808 BGB.
Rn 11
Die Bekanntgabe des Beschlusses muss aber auch an die weiteren Beteiligten des Auswahl- und Bestellungsverfahrens erfolgen, nämlich insb nach § 164 dem über 14 Jahre alten Mündel, uU seinen Eltern und dem in Verfahren nach § 1666 BGB zwingend förmlich zu beteiligenden (§ 162 II 1) Jugendamt/ASD.
Rn 12
Die Regelung des Abs 2 S 1 gilt auch im einstweiligen Anordnungsverfahren, § 51 II 1.
2. Anordnung der sofortigen Wirksamkeit (Abs 2 S 2 iVm § 287 Abs 2).
Rn 13
Ist die Bekanntgabe des Beschlusses an den Vormund ausnahmsweise nicht möglich oder Gefahr im Verzug, kann das Gericht nach Abs 2 S 2 iVm § 287 II die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird der Beschluss mit der Bekanntgabe an das verfahrensfähige Kind oder den nach § 158 bestellten Verfahrensbeistand wirksam. Das Kind ist nach § 9 I Nr 3 verfahrensfähig, wenn es mindestens 14 Jahre alt ist und ein ihm nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend macht.
Rn 14
Die sofortige Wirksamkeit kann darüber hinaus eintreten durch Übergabe an die Geschäftsstelle zum Zwecke der Bekanntgabe an das Kind bzw seinen Verfahrensbeistand (vgl § 287 II Nr 2). Die Übergabe an die Geschäftsstelle bedeutet das Übergeben der Entscheidung aus dem Bereich des Richters in den Bereich der Geschäftsstelle (Sternal/Giers § 287 Rz 12). Der Beschluss (§ 38) muss vollständig abgefasst und unterschrieben sein. Die Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle als Voraussetzung für dessen Erlass setzt eine Empfangnahme durch den Urkundsbeamten voraus (vgl zB BGH FamRZ 22, 189).
Rn 15
Nach § 168a II 2 iVm § 287 II 3 ist es in beiden Fällen erforderlich, dass der Zeitpunkt der durch die gesonderte Anordnung herbeigeführten Wirksamkeit durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf dem Beschluss vermerkt wird.