Rn 10

Tritt die Vormundschaft kraft Gesetzes ein, ist dem Jugendamt nach Abs 2 unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen. In diesem Fall erhält es keine Bestellungsurkunde.

 

Rn 11

Das ist gem § 1751 I 2 BGB mit der Einwilligung eines Elternteils in die Adoption der Fall, da dessen elterliche Sorge gem § 1751 I 1 BGB ruht und ein Vormund zu bestellen ist, sofern nicht der andere Elternteil die elterliche Sorge allein ausübt oder bereits ein Vormund bestellt worden ist (entspr § 190 aF). Gem § 1786 BGB wird das Jugendamt Vormund mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das bei Fehlen eines sorgeberechtigten Elternteils eines Vormunds bedarf. Schließlich tritt gem § 1787 BGB bei vertraulicher Geburt eines Kindes (§ 25 I 2 des SchKG) Amtsvormundschaft ein (entspr § 1791c III BGB aF). Die Bescheinigung selbst hat lediglich deklaratorischen Charakter (Staud/Veit § 1791c BGB aF Rz 30; BeckOGK BGB/Hoffmann § 1791c BGB aF Rz 72).

 

Rn 12

Das Jugendamt ist gem § 57 I 1 SGB VIII verpflichtet, dem FamG unverzüglich den Eintritt einer Vormundschaft mitzuteilen. Stellt das Standesamt bei der Eintragung der Geburt eines Kindes fest, dass die Mutter eines Kindes minderjährig und nicht verheiratet ist, besteht gem § 57 I Nr 5 PStV eine Mitteilungspflicht des Standesamtes gegenüber dem Jugendamt, wodurch dieses zeitnah Kenntnis von dem Entstehen der Vormundschaft erlangt (BeckOGK BGB/Hoffmann § 1791c aF Rz 72f).

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