Rn 13

Abs 3 enthält die bislang in § 1893 II BGB geregelte Pflicht des Vormunds, die Bestellungsurkunde – bzw im Fall der gesetzlichen Amtsvormundschaft nach Abs 2 die erteilte Bescheinigung – nach Beendigung seines Amtes zurückzugeben. Die Vormundschaft endet mit der Entlassung des Vormunds nach § 1804 BGB oder wenn die Voraussetzungen der Vormundschaft nach § 1773 BGB nicht mehr vorliegen, vgl § 1806 BGB.

 

Rn 14

Die Rückgabe kann nach § 35 mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Allerdings erlaubt § 1802 II 3 BGB iVm § 1862 III 2 BGB nur die Festsetzung von Zwangsgeld, nicht aber die Anordnung von Zwangshaft. Gegen das Jugendamt als Amtsvormund und den Vormundschaftsverein kann gem § 1862 III 3 BGB auch kein Zwangsgeld festgesetzt werden. UU kommt in Betracht, dass das Gericht Dienstaufsichtsbeschwerde erhebt (vgl Grüneberg/Götz § 1862 Rz 5).

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