Rn 1

Gem § 1806 BGB endet die Vormundschaft kraft Gesetzes, wenn die Voraussetzungen für ihre Begründung gem § 1773 BGB nicht mehr vorliegen, also bei Volljährigkeit oder Tod des Mündels bzw bei Wiederaufleben der elterlichen Sorge, auch wegen Wegfalls des Ruhens der elterlichen Sorge (§ 1674 II, 1674a S 2 BGB) oder mit Annahme des Mündels als Kind, § 1754 BGB. Hiervon zu unterscheiden ist die Beendigung des Amtes des Vormunds, insb, weil er nach § 1804 BGB entlassen wird oder verstirbt, § 1805 I BGB. Endet die Vormundschaft kraft Gesetzes, bedarf es keiner feststellenden Entscheidung des Familiengerichts, sodass ein entsprechender (deklaratorischer, vgl BGH FamRZ 18, 601; 18, 457; KG FamRZ 20, 842; Hamm FamRZ 19, 216) Aktenvermerk ausreichend wäre. In § 168e wird nunmehr klargestellt, dass jedenfalls in Zweifelsfällen die Beendigung der Vormundschaft nicht durch bloßen Aktenvermerk festgestellt werden kann, sondern dass es zur Rechtssicherheit eines (rechtsmittelfähigen) Beschlusses bedarf (BTDrs 19, 24445, 328).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge