Rn 2

Der Anwendungsbereich der Vorschrift dürfte gering sein. Zweifel an der Beendigung der Vormundschaft haben in der jüngeren Vergangenheit oftmals im Zusammenhang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingskindern bestanden, da zum einen die Volljährigkeit nach dem gem Art 7 EGBGB maßgeblichen Heimatrecht einschließlich einer etwaigen Rück- oder Weiterverweisung ermittelt werden muss (sofern die Herkunft festgestellt werden kann), die uU erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres eintritt (vgl zB BGH FamRZ 18, 457: Art 443 des Code Civil der Republik Guinea – Vollendung des 21. Lebensjahres erforderlich) und zum anderen das Fehlen von Ausweisdokumenten usw die Feststellung des tatsächlichen Alters durch Einholung zB eines rechtsmedizinischen Gutachtens erfordert, da eine persönliche Inaugenscheinnahme oftmals nicht ausreichend ist. Durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (v 4.5.21, BGBl I 882) wurde Art 7 EGBGB (wie auch Art 24 EGBGB) nunmehr dahingehend geändert, dass für die Bestimmung der Volljährigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes anzuknüpfen ist, sodass unter dieser Voraussetzung deutsches Recht anwendbar ist (BTDrs 19/24445, 318f).

 

Rn 3

Eine Beschlussfassung des Gerichts ist nicht erforderlich bei der Beendigung der Vormundschaft wegen Eintritts oder Wiedereintritts der elterlichen Sorge: Bei der Aufhebung einer Maßnahme nach §§ 1666, 1666a BGB endet die Vormundschaft durch eine Entscheidung des Gerichts nach § 1696 II BGB, das Ende der Vormundschaft tritt mit Wirksamwerden dieser Entscheidung ein (vgl hierzu Staud/Veit § 1882 BGB aF Rz 19; Erman/Schulte-Bunert § 1882 BGB aF Rz 1). Endet das Ruhen der elterlichen Sorge, erfolgt gem § 1674 II BGB die gerichtliche Feststellung, dass der Grund des Ruhens der elterlichen Sorge, der zunächst zur Anordnung nach § 1773 BGB geführt hat, inzwischen weggefallen ist (Staud/Veit § 1882 BGB aF, Rz 19; Erman/Schulte-Bunert § 1882 BGB aF Rz 1). Gleiches gilt für den der gerichtlichen Überprüfung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater nach § 1678 II BGB bzw § 1680 BGB oder der familiengerichtlichen Übertragung der gemeinsamen Sorge auf Antrag des Kindesvaters (§ 1626a I, II BGB) mit der Folge, dass die Voraussetzungen des § 1678 I HS 1 BGB gegeben sind und keine Notwendigkeit mehr für eine Vormundschaft besteht (Staud/Veit § 1882 BGB aF Rz 19). Bei der Annahme des Kindes endet die gesetzliche Vormundschaft nach § 1751 I 2 BGB mit dem gerichtlichen Beschluss der Annahme als Kind nach § 1752 BGB (Staud/Veit § 1882, Rz 19). Es bedarf auch keiner Beschlussfassung durch das Gericht, wenn das Kind verstirbt; dies gilt auch bei einer Todeserkärung wegen Verschollenheit. Die Vorschrift des § 1884 BGB aF wurde durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (v 4.5.21, BGBl I 882) aufgehoben; gem § 3 II VerschollenheitsG kann die Todeserklärung frühestens mit der Vollendung des 25. Lebensjahres erfolgen (vgl Prütting/Helms/Hammer § 168c Rz 5).

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