Rn 1

Die aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (v 4.5.2021 BGBl I 882) neu eingefügte Vorschrift entspricht inhaltlich vollständig § 168a aF. Die Regelung verpflichtet das Standesamt, das Familiengericht von den im Einzelnen genannten Sachverhalten zu unterrichten. Diese Verpflichtung soll dem Familiengericht im Einzelfall die Prüfung ermöglichen, ob und welche familiengerichtlichen Maßnahmen einzuleiten sind (zB Bestellung eines Vormunds; vgl Prütting/Helms/Hammer § 168g Rz 2; MüKoFamFG/Heilmann § 168a aF Rz 2). Abs 1 entspricht inhaltlich § 48 FGG aF (wobei an die Stelle des Vormundschaftsgerichts das Familiengericht getreten ist) und wurde durch das Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt v 28.8.13, in Kraft seit 1.5.14 (BGBl I 2013, 3458), ergänzt. Die in Abs 2 enthaltene Regelung war zunächst in § 21 lit a PStG aF enthalten und wurde vom 1.1.09 bis zum 31.8.09 in § 64c FGG übernommen.

 

Rn 2

Die Verpflichtung zur Information des Familiengerichts ist zwingend; dem jeweiligen Mitarbeiter des Standesamts steht kein Ermessen zu. Das Familiengericht ist also auch dann zu informieren, wenn kein Erfordernis für familiengerichtliche Maßnahmen gesehen wird. Diese Prüfung obliegt ausschließlich dem Familiengericht.

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