I. Von Amts wegen zu beteiligender Personenkreis.
Rn 3
In sämtlichen Abstammungsverfahren sind nach Abs 1 Nr 1–3 primär die bisher im rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnis zugeordneten Personen – also das Kind, die Mutter und der Vater – als Beteiligte vAw zu beteiligen (Muss-Beteiligte). Vater iSd Abs 1 Nr 3 ist daher zunächst nur der Mann, der nach § 1592 BGB die rechtliche Vaterposition innehat (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 5).
Rn 4
In Betracht kommt jedoch darüber hinaus eine Beteiligung anderer als der in Abs 1 genannten Personen, wenn diese durch das Verfahren in ihren eigenen Rechten betroffen werden (vgl. § 7 II Nr 1). Auf diesem Weg kommt in Feststellungsverfahren insb auch dem Mann, dessen Vaterschaft festgestellt werden soll, die Eigenschaft als Beteiligter zu (HK-ZPO/Kemper FamFG Rz 6). Ferner ist der uU nach § 174 S 1 zu bestellende Verfahrensbeistand stets vAw zu beteiligen, vgl § 174 S 2 iVm § 158b III 1. Der potenzielle leibliche Vater ist nicht Beteiligter eines vom rechtlichen Vater betriebenen Verfahrens auf Anfechtung der Vaterschaft (Köln FamRZ 19, 726). Verwandte und sonstige Erben des Vaters werden von der Abstammungssache jedoch nicht unmittelbar, sondern nur reflexartig betroffen und sind daher nicht zu beteiligen (BGH FamRZ 15, 1787 Rz 26; 18, 764 Rz 9).
Rn 5
Die hohe Komplexität derartiger Verfahren macht zudem idR die Beiordnung eines Anwalts für diejenigen Beteiligten erforderlich, die VKH in Anspruch nehmen (BGH NJW 16, 959 [BGH 27.01.2016 - XII ZB 639/14]).
Rn 6
Der Tod des als Vater geltenden Mannes während des laufenden Verfahrens führt nicht zu einer Beteiligung von dessen Eltern oder Ehefrau. Deren Einbindung erfolgt erst dann, wenn ein gem § 181 antragsberechtigter Beteiligter fristgerecht die Fortsetzung des Verfahrens verlangt. Den Angehörigen selbst steht insofern kein eigenes Antragsrecht zu (BGH FamRZ 15, 1878; 18, 764). Wird das Verfahren auf Antrag eines Beteiligten fortgesetzt, treten die Erben als Gesamtrechtsnachfolger gem § 7 II Nr 2 an die Stelle des Verstorbenen (Haußleiter/Eickelmann Rz 5).
II. Minderjährige und sonstige verfahrensunfähige Beteiligte.
Rn 7
Der Minderjährige ist gem § 8 Nr 1 zwar beteiligtenfähig, jedoch jedenfalls vor Vollendung des 14. Lebensjahres nicht verfahrensfähig. Nach § 9 II handeln die gesetzlichen Vertreter. Eine Verfahrensfähigkeit nach Vollendung des 14. Lebensjahres könnte sich aus der nachträglich eingeführten Regelung des § 9 I Nr 3 ergeben. Allerdings ist diese Vorschrift in Übereinstimmung mit dem Willen des Gesetzgebers einschränkend dahingehend auszulegen, dass sie nur die kindschaftsrechtlichen Verfahren nach §§ 151 ff erfasst (BeckOKFamFG/Weber Rz 3).
Rn 8
Abweichend von § 1629 I BGB kommt eine gesetzliche Vertretung des minderjährigen Kindes durch die Eltern in Verfahren nach § 1598a II BGB iVm § 169 Nr 2 nicht in Betracht, weshalb hier stets ein Ergänzungspfleger nach §§ 1693, 1809 BGB zu bestellen ist (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 32). IRv Anfechtungsverfahren ist zu beachten, dass der anfechtende rechtliche Vater von der Vertretung gem §§ 1629 II, 1795 II, 181 BGB selbst dann ausgeschlossen ist, wenn er das Verfahren nicht selbst als Anfechtender betreibt (BGH FamRZ 11, 1788; 12, 859). Für das Vertretungsrecht der Mutter gilt, dass dieses nur bei bestehender Ehe mit dem rechtlichen Vater oder sonstiger gemeinsamer elterlicher Sorge nach §§ 1629 I 1, 1795 I Nr 3 BGB ausgeschlossen ist (FamRZ 12, 859). Sofern sie jedoch mit dem rechtlichen Vater nicht (mehr) verheiratet ist, besteht nunmehr kein gesetzlicher Sorgerechtsausschluss, sodass das Kind von ihr allein vertreten wird (FamRZ 21, 1127). Gleiches gilt im Ergebnis auch für Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft sowie solchen nach § 169 Nr 3 (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 34, 35).
Rn 9
Verfahrensunfähige sonstige Beteiligte, insb Eltern, werden von deren Eltern bzw einem Vormund oder Betreuer vertreten.