Rn 3

In sämtlichen Abstammungsverfahren sind nach Abs 1 Nr 1–3 primär die bisher im rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnis zugeordneten Personen – also das Kind, die Mutter und der Vater – als Beteiligte vAw zu beteiligen (Muss-Beteiligte). Vater iSd Abs 1 Nr 3 ist daher zunächst nur der Mann, der nach § 1592 BGB die rechtliche Vaterposition innehat (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 5).

 

Rn 4

In Betracht kommt jedoch darüber hinaus eine Beteiligung anderer als der in Abs 1 genannten Personen, wenn diese durch das Verfahren in ihren eigenen Rechten betroffen werden (vgl. § 7 II Nr 1). Auf diesem Weg kommt in Feststellungsverfahren insb auch dem Mann, dessen Vaterschaft festgestellt werden soll, die Eigenschaft als Beteiligter zu (HK-ZPO/Kemper FamFG Rz 6). Ferner ist der uU nach § 174 S 1 zu bestellende Verfahrensbeistand stets vAw zu beteiligen, vgl § 174 S 2 iVm § 158b III 1. Der potenzielle leibliche Vater ist nicht Beteiligter eines vom rechtlichen Vater betriebenen Verfahrens auf Anfechtung der Vaterschaft (Köln FamRZ 19, 726).

 

Rn 5

Die hohe Komplexität derartiger Verfahren macht zudem idR die Beiordnung eines Anwalts für diejenigen Beteiligten erforderlich, die VKH in Anspruch nehmen (BGH NJW 16, 959 [BGH 27.01.2016 - XII ZB 639/14]).

 

Rn 6

Der Tod des als Vater geltenden Mannes während des laufenden Verfahrens führt nicht zu einer Beteiligung von dessen Eltern oder Ehefrau. Deren Einbindung erfolgt erst dann, wenn ein gem § 181 antragsberechtigter Beteiligter fristgerecht die Fortsetzung des Verfahrens verlangt. Den Angehörigen selbst steht insofern kein eigenes Antragsrecht zu (BGH FamRZ 15, 1878; 18, 764). Wird das Verfahren auf Antrag eines Beteiligten fortgesetzt, treten die Erben als Gesamtrechtsnachfolger gem § 7 II Nr 2 an die Stelle des Verstorbenen (Haußleiter/Eickelmann Rz 5).

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