Gesetzestext
(1) 1Das Gericht soll vor einer Beweisaufnahme über die Abstammung die Angelegenheit in einem Termin erörtern. 2Es soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten anordnen.
(2) 1Das Gericht soll vor einer Entscheidung über die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und die Anordnung der Duldung der Probeentnahme (§ 1598a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) die Eltern und ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, persönlich anhören. 2Ein jüngeres Kind kann das Gericht persönlich anhören.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die Vorschrift dient der Sachverhaltsaufklärung, der effizienten Verfahrensgestaltung und der Gewährung rechtlichen Gehörs iR eines Erörterungstermins. Durch die Regelung als Soll-Vorschrift wird das iÜ im FamFG schwach ausgeprägte Mündlichkeitsprinzip (§§ 32, 33 ›kann‹) in Abstammungssachen gestärkt. Abs 1 regelt nur die Verfahren nach § 169 Nr 1, 4. Im Verfahren nach § 169 Nr 2, 3 kommt eine Beweisaufnahme zur Frage der Abstammung nicht in Betracht. Für Verfahren nach § 169 Nr 2 sieht Abs 2 besondere Regelungen vor; für Verfahren nach § 169 Nr 3 bleibt es bei der Kann-Vorschrift der §§ 32, 33.
B. Erörterungstermin in Verfahren nach § 169 Nr 1, 4.
Rn 2
Nach Abs 1 sollen grds alle verfahrensfähigen Beteiligten an der persönlichen Erörterung teilnehmen. Das betroffene minderjährige Kind ist – da nicht verfahrensfähig – nicht zu laden, jedoch muss ihm über den gesetzlichen Vertreter rechtliches Gehör gewährt werden. Dieser ist nicht Beteiligter, aber im Hinblick auf die grundsätzliche Parteiöffentlichkeit des FamFG-Verfahrens zu laden. Der Termin ist nur ausnw entbehrlich, bspw, wenn sich aus dem Vorbringen des ASt im Anfechtungsverfahren bereits kein schlüssiger Anfangsverdacht ergibt (AG Heidelberg FamRZ 15, 865). Gegenstand der Erörterung soll die Sachverhaltsaufklärung und insb die Klärung der Einhaltung der Anfechtungsfrist im Verfahren nach Nr 4 sein, bevor ein Abstammungsgutachten eingeholt wird. In einem Anfechtungsverfahren nach § 1600 I Nr 2 BGB ist es zur Wahrung des Familienfriedens wichtig, das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zum rechtlichen Vater vor der Einholung eines Abstammungsgutachtens zu klären (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 5).
C. Sonderregelung für Verfahren nach § 169 Nr 2.
Rn 3
In Verfahren nach § 169 Nr 2 ist gem Abs 2 nur ein kleinerer Personenkreis zur Erörterung zu laden. Dazu gehört grds auch das Kind. Vor Vollendung des 14. Lebensjahres ist die persönliche Anhörung des Minderjährigen in das freie Ermessen des Gerichts gestellt (Kann-Vorschrift). Die Erörterung dient nicht allein der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern wiederum der Sachverhaltsermittlung. Gegenstand der Erörterung kann hier zB die Aussetzung des Verfahrens nach § 1598a IV BGB sein, aber auch die Herbeiführung einer gütlichen Einigung (§ 36), die sonst in Statussachen nicht möglich ist. Die Anhörung des Verfahrensbeistands ist gem § 32 möglich.