Rn 5

Die internationale Zuständigkeit für Adoptionssachen folgt aus § 101. Danach sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind Deutscher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Die internationale Zuständigkeit ist nach § 106 nicht ausschließlicher Art. Greift die internationale Zuständigkeit ein, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 187. Nicht einschlägig sind nach Art 1 Abs 2 lit. a) die EuGVVO und nach Art 1 Abs 1 lit a) die EuEheVO.

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