Gesetzestext

 

Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Adoptionssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Die §§ 158 bis 158c gelten entsprechend.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Der Begriff des Verfahrensbeistands entspricht § 158. Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen (§ 191 S 2, § 158 Abs 4 S 1). Ihm obliegt es, das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Es darf nur eine Person bestellt werden, die persönlich und fachlich geeignet ist, die Interessen des Kindes festzustellen und sachgerecht in das Verfahren einzubringen.

B. Ermessen.

 

Rn 2

Nach dem Wortlaut der Regelung kann das Familiengericht einem minderjährigen Beteiligten in Adoptionssachen einen Verfahrensbeistand bestellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Das Ermessen kann sich zu einer Verpflichtung verdichten. Insb ist die Bestellung eines Verfahrensbeistandes erforderlich, wenn das Interesse des minderjährigen Beteiligten zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht (§ 191 S 1, § 158 Abs 2 Nr 1). Die Bestellung ist entbehrlich, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten werden (§ 191 S 2, § 158 Abs 5).

C. Rechtsstellung des Verfahrensbeistands.

 

Rn 3

Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes, sondern selbst Beteiligter (§ 191 S 2, § 158 Abs 3 S 2, Abs 4 S 6). Die Bestellung eines Verfahrensbeistands, die Aufhebung oder die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbstständig anfechtbar (§ 191 S 2, § 158 Abs 3 S 4).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?