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Wer Beteiligter des Verfahrens ist, ist in § 7 FamFG definiert. Die Beteiligung muss förmlich durch Hinzuziehungsakt des Gerichts erfolgen. IdR erfolgt dies durch Beschluss. Der Beschluss ist anfechtbar (FAKomm-FamR/Weinreich § 204 FamFG Rz 5). Aber auch konkludente Hinzuziehung ist möglich, zB durch förmliche Anhörung und Beteiligung im Anhörungstermin. Durch die Hinzuziehung haben die Beteiligten nicht nur die Möglichkeit, selbst Einfluss auf das Verfahren zu nehmen, sondern auch ein eigenes Beschwerderecht (BGH Beschl v 27.3.19 – XII ZB 417/18, FamRZ 19, 1091).

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