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Das Familiengericht darf Anordnungen treffen, die dem Schutz des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten dienen. Es kommt insb die Verpflichtung zur Räumung oder die Fristsetzung zur Räumung in Betracht (Frankf Beschl v 18.5.22 – 6 UF 42/22). Rechtsgrundlage hierfür kann die in § 1361 Abs 3 BGB kodifizierte Wohlverhaltenspflicht der Ehegatten sein. Wird unterstellt, dass die Räumung zwangsläufig der Durchführung, also Umsetzung, der Wohnungszuweisung erfolgen muss, dann kann das Gericht die Räumungsverpflichtung vAw aussprechen. (Hamm Beschl v 23.3.15 – 4 UF 211/14, openJur 15, 16279 = NJW 15, 2349; KG Beschl v 7.3.17 – 18 UF 118/16, FamRZ 17, 1393). Beispiele für weitere Anordnungen: Betretungsverbot der Wohnung; Pflicht zur Herausgabe des Wohnungsschlüssels; Verbot, Mobiliar aus der Wohnung zu entwenden; Belästigungs- und Missbrauchsverbot; Näherungsverbot; Verbot, mit dem Ehegatten Kontakt aufzunehmen; Verbot, den Mietvertrag mit dem Vermieter zu kündigen (FA-FamR/Kaßing Kap 8 Rz 242f).

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