I. Wohnungszuweisung.

 

Rn 3

Die Beteiligung des Jugendamts kommt nur in Betracht, wenn der ASt einen Antrag auf Wohnungszuweisung nach § 2 GewSchG gestellt hat.

II. Minderjährige Kinder.

 

Rn 4

Die Beteiligung setzt voraus, dass sich in der Wohnung, die dem ASt zugewiesen werden soll, ein minderjähriges Kind aufhält, das nicht notwendig ein Kind der übrigen Beteiligten sein muss. Ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt mit dem Kind ist nicht erforderlich.

III. Antrag des Jugendamts.

 

Rn 5

Das Jugendamt wird auf Antrag beteiligt. Es kann also wählen, ob es nur iRd Anhörung (§ 213) am Verfahren teilnimmt oder als Beteiligter aktiv daran mitwirkt. Stellt das Jugendamt den Antrag, ist es Muss-Beteiligter iSv § 7 II 2; das FamG hat dann im Hinblick auf die Beteiligung kein Ermessen (BTDrs 16/6308, 179). Stellt das Jugendamt den Antrag nicht, kann es nicht vAw nach § 7 III am Verfahren beteiligt werden.

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