Rn 2

Endentscheidungen in Gewaltschutzsachen werden nach § 216 I 1 mit Eintritt der Rechtskraft wirksam u damit nach § 86 II vollstreckbar. Formelle Rechtskraft tritt nach § 45 S 1 ein, sobald die Beschwerdefrist von einem Monat nach § 63 I (im einstweiligen Anordnungsverfahren 2 Wochen, § 63 I Nr 1) abgelaufen ist. Die Frist beginnt gem § 63 III 1 mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten u – wenn diese nicht bewirkt werden kann – spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des Beschlusses (§ 63 III 2). Rechtskraft tritt außerdem ein, wenn die Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben. Endentscheidungen des OLG werden rechtskräftig, wenn der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat.

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