Rn 5
Die externe Teilung vollzieht sich durch richterlichen Gestaltungsakt. Neben dem Ausspruch zur Begründung des Anrechts für die ausgleichsberechtigte Person – ggf unter Nennung der maßgeblichen Bedingungen der Zielversorgung (BGH Beschl v 17.7.19 – XII ZB 437/18 – NJW 19, 3228, 3230 f Rz 23 ff) – muss das Gericht nach Abs 3 auch den vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Zielversorgungsträger zu zahlenden Kapitalbetrag festsetzen. Dieser Kapitalbetrag kann abstrakt in der Bezugsgröße der Ausgangsversorgung angegeben werden (zB in Form von Fondsanteilen), sofern die genaue Höhe der Zahlungsverpflichtung hinreichend bestimmbar ist. Hierfür genügt es, dass der Zahlungsanspruch mit Hilfe offenkundiger Umstände (BGH Beschl v 11.7.18 – XII ZB 336/16 – NJW 18, 3247, 3249 Rz 20 ff) oder durch Nutzung eines vom Versorgungsträger bereitgestellten und in der Beschlussformel angegebenen Internet-Links nebst Zugangscode (BGH Beschl v 13.1.21 - XII ZB 401/20 – NZFam 21, 348, 349 Rz 10 ff) berechnet werden kann. Leistet der verpflichtete Versorgungsträger den festgesetzten Betrag nicht, kann der Zielversorgungsträger den Zahlungsanspruch nach Eintritt der Rechtskraft zweckgebunden vollstrecken (BTDrs 16/10144, 95).
Rn 6
Der Zahlbetrag entspricht grds dem Ausgleichswert als (ggf korrespondierendem) Kapitalwert (§ 5 III VersAusglG). Als Teilungsgegenstand kommen allerdings auch Fondsanteile in Betracht, sofern der Fonds einer Veröffentlichungspflicht unterliegt. Eine entsprechende Tenorierung auch des Zahlbetrags begegnet dann keinen Bedenken, weil der zu zahlende Betrag aus jedermann zugänglichen Quellen ohne besondere Schwierigkeiten berechnet werden kann (BGH Beschl v 19.7.17 – XII ZB 201/17 – NJW 17, 3148, 3150 f Rz 26 ff). Bei der Betragsfestsetzung ist der nachehezeitliche Wertzuwachs eines fondsgebundenen Anrechts mitzuberücksichtigen (BGH Beschl v 19.7.17 – XII ZB 201/17 – NJW 17, 3148, 3149 f Rz 17 ff). Hingegen ist der Ausgleichswert eines nicht fondsgebundenen Anrechts grds ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der VA-Entscheidung in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen (BGH Beschl v 6.2.13 – XII ZB 204/11 – NJW 13, 1240, 1242 f Rz 20 ff). In der Beschlussformel kann jedoch idR nur eine einfache Verzinsung – nicht eine den Zinseszins beinhaltende Aufzinsung – des Zahlungsbetrags ausgesprochen werden (BGH Beschl v 19.7.17 – XII ZB 201/17 – NJW 17, 3148, 3151 Rz 34 ff).