Gesetzestext
A. Allgemeines zur externen Teilung.
Rn 1
Durch die externe Teilung wird für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen begründet, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (§ 14 I VersAusglG). Die externe Teilung ist gegenüber der internen Teilung nachrangig (§ 9 III VersAusglG) und kann – vorbehaltlich besonderer Regelungen (zB § 16 VersAusglG) – lediglich im Falle einer Vereinbarung zwischen der ausgleichsberechtigten Person und dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person (§ 14 II Nr 1 VersAusglG) oder bei Vorliegen eines berechtigten Teilungsverlangens des Versorgungsträgers der ausgleichspflichtigen Person (§§ 14 II Nr. 2, 17 VersAusglG) angeordnet werden. Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung nach § 14 VersAusglG wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll (§ 15 I VersAusglG). Der Träger der Zielversorgung muss sich idR mit der externen Teilung einverstanden erklären (s Rn 4).
B. Fristsetzung zur Ausübung des Wahlrechts (Abs 1).
Rn 2
Um das Verfahren voranbringen zu können, räumt Abs 1 dem Gericht – in Ermangelung gesetzlicher Fristen – die Möglichkeit der Fristsetzung für Erklärungen ein, welche die Voraussetzungen für eine externe Teilung nach § 14 II VersAusglG herbeiführen sollen oder die Wahl einer bestimmten Zielversorgung nach § 15 I VersAusglG zum Gegenstand haben. Bei dieser Frist handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist, sodass eine (erstmalige) Wahlrechtsausübung auch noch nach Fristablauf (ggf auch noch im Beschwerdeverfahren) möglich ist (zum Streitstand vgl Bumiller/Harders/Schwamb § 222 Rz 6). Unterbleibt die Benennung einer Zielversorgung, erfolgt nach § 15 V VersAusglG ein Ausgleich über die GRV oder – im Falle eines betrieblichen Anrechts – über die Versorgungsausgleichskasse (Auffangversorgungsträger). Durch das Gesetz zur Änderung des VA-Rechts (BGBl I 21, 1085) wurde der ausgleichsberechtigten Person im Falle der Teilung einer laufenden Versorgung ein Wahlrecht eingeräumt (§ 19 II Nr 5 VersAusglG nF). Sie kann entweder den Wertausgleich des Anrechts bei der Scheidung akzeptieren oder für einen (schuldrechtlichen) Ausgleich nach der Scheidung optieren. Auch für die Ausübung dieses Wahlrechts kann das Gericht der ausgleichsberechtigten Person nun nach Abs 1 eine Frist setzen.
C. Wahl der Zielversorgung (Abs 2).
Rn 3
Die Ausübung des Wahlrechts nach § 15 I VersAusglG, die nach § 114 IV Nr 7 nicht dem Anwaltszwang unterliegt, stellt eine verbindliche, nach ihrem Zugang nicht mehr frei widerrufliche Willenserklärung dar (Frankf Beschl v 11.8.17 – 3 UF 8/14 – NZFam 17, 1064). Dagegen liegt in der Erklärung der ausgleichsberechtigten Person, den Ausgleich eines betrieblichen Anrechts in die Versorgungsausgleichskasse (als Auffangversorgungsträger) zu wünschen, keine Wahl der Zielversorgung (und auch kein Verzicht auf die Ausübung des Wahlrechts), sodass eine andere gewünschte Versorgung später noch gewählt werden kann (BGH Beschl v 13.12.17 – XII ZB 214/16 – NZFam 18, 175 f Rz 12).
Rn 4
Nach Abs 2 obliegt es der ausgleichsberechtigten Person, gegenüber dem Gericht rechtzeitig nachzuweisen, dass der von ihr ausgewählte Zielversorgungsträger mit der externen Teilung einverstanden ist (dies gilt nicht für die Auffangversorgungsträger nach § 15 V VersAusglG). Dieser Nachweis muss innerhalb der nach Abs 1 gesetzten Frist, ohne Fristsetzung spätestens bis zur Entscheidung, vorliegen (BTDrs 16/10144, 95). Hält man richtigerweise die Ausübung des Wahlrechts auch nach Ablauf der gesetzten Frist für zulässig (s Rn 2), muss dies konsequenterweise auch für die Vorlage des Nachweises gelten. Neben dem reinen Einverständnis eines Zielversorgungsträgers müssen zudem die für eine private Zielversorgung maßgeblichen Bedingungen (zB Bezeichnung des Tarifs und Verzinsung) mitgeteilt werden, da diese in der Beschlussformel zu benennen sind (BGH Beschl v 17.7.19 – XII ZB 437/18 – NJW 19, 3228, 3230 f Rz 23 ff). Der Zielversorgungsträger kann sein zunächst erklärtes Einverständnis im Laufe des Verfahrens abändern, wenn der von ihm ursprünglich angebotene Versicherungstarif inzwischen geschlossen worden ist (BGH Beschl v 17.7.19 – XII ZB 437/18 – NJW 19, 3228, 3229 f Rz 10 ff).
D. Festzusetzender Kapitalbetrag (Abs 3).
Rn 5
Die externe Teilung vollzieht sich durch richterlichen Gestaltungsakt. Neben dem Ausspruch ...