Gesetzestext
(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam.
(2) Die Endentscheidung ist zu begründen.
(3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest.
(4) Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, benennt das Gericht diese Anrechte in der Begründung.
A. Wirksamwerden (Abs 1).
Rn 1
Endentscheidungen in VA-Sachen werden nach Abs 1 nicht bereits mit Bekanntgabe an die Beteiligten, sondern frühestens mit deren Rechtskraft wirksam. Ergeht die VA-Entscheidung als Folgesache im Scheidungsverbund, wird sie nicht vor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs wirksam (§ 148). Durch eine Endentscheidung wird der Verfahrensgegenstand ›VA‹ ganz oder teilw erledigt (§ 38 I 1), zB durch Regelung des Wertausgleichs bei der Scheidung (im Wege der internen und/oder externen Teilung) oder der Ausgleichsansprüche nach der Scheidung. Auch bei feststellenden Entscheidungen nach Abs 3 handelt es sich um Endentscheidungen, weil der Ausspruch, dass ein VA nicht stattfindet, den Verfahrensgegenstand erledigt und der Rechtskraft fähig ist (BGH Beschl v 22.10.08 – XII ZB 110/06 – NJW 09, 677 f Rz 9 ff). Dagegen sind Zwischenentscheidungen, wie zB die Aussetzung des Verfahrens nach § 221 II, III oder Auskunftsanordnungen nach § 220, keine Endentscheidungen und werden nach § 40 I mit deren Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam.
Rn 2
Die formelle Rechtskraft einer Endentscheidung tritt nach § 45 S 1 nicht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ein. Eine nur teilw wegen einzelner Anrechte angegriffene VA-Entscheidung erwächst nicht hinsichtlich der unangefochtenen Anrechte in Teilrechtskraft, solange diesbezüglich noch ein Beteiligter (insb ein Ehegatte) unbefristet Anschlussrechtsmittel gem § 66 einlegen kann (BGH Beschl v 3.2.16 – XII ZB 629/13 – NJW 16, 1320, 1322 Rz 16 ff). Die Entscheidung eines Beschwerdegerichts wird – auch wenn dieses die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat – erst rechtskräftig, wenn die Rechtsbeschwerdefrist abgelaufen und binnen dieser Frist kein Rechtsmittel eingegangen ist (BGH Beschl v 6.8.08 – XII ZB 25/07 – NJW-RR 08, 1673 f Rz 6 f).
Rn 3
Die Rechtsmittelfrist wird grds durch die schriftliche Bekanntgabe der VA-Entscheidung an den jeweiligen Beteiligten in Gang gesetzt (§ 63 III 1). Kann diese Bekanntgabe an einen Beteiligten indes nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des Beschlusses (§ 63 III 2). Die 5-monatige Auffangfrist gilt allerdings nicht für diejenigen Versorgungsträger, die am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt worden sind, aber von dem Beschluss in ihren Rechten beeinträchtigt werden. Denn jene Versorgungsträger haben – anders als die hinzugezogenen – keine Kenntnis von dem Verfahren und daher auch keinen Anlass, sich nach dessen Stand zu erkundigen (BGH Beschl v 10.6.21 – IX ZR 6/18 – NZI 21, 826, 828 f Rz 33; Beschl v 15.2.17 – XII ZB 405/16 – NJW-RR 17, 970, 971 f Rz 13 ff). Dies betrifft in der Praxis häufig die Auffangversorgungsträger (§ 15 V VersAusglG), gelegentlich auch die Zielversorgungsträger (§ 15 I VersAusglG). Gleiches gilt für den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eines verstorbenen Ehegatten, der an einem Abänderungsverfahren nicht beteiligt worden ist (vgl BGH Beschl v 1.3.23 – XII ZB 18/22 – FamRZ 23, 1048, 1049 Rz 19 f). Die Rechtsmittelfrist für einen nicht hinzugezogenen Beteiligten beginnt nicht vor der Möglichkeit seiner Kenntnisnahme von der anzufechtenden Entscheidung, sodass eine VA-Entscheidung, die einem Ziel- bzw Auffangversorgungsträger oder Hinterbliebenen versehentlich nicht bekannt gegeben wurde, jedenfalls solange nicht rechtskräftig werden kann, wie dieser keine Kenntnisnahmemöglichkeit hatte (BGH Beschl v 1.3.23 – XII ZB 18/22 – FamRZ 23, 1048, 1049 Rz 21). Spätestens wenn dem Beteiligten die Entscheidung in Textform vorliegt und er Kenntnis von ihrem Inhalt nehmen konnte, kann von ihm verlangt werden, dass er zur Wahrung seiner Rechte ein Rechtsmittel dagegen einlegt. Dabei ist nicht erforderlich, dass dem Beteiligten die Entscheidung auf Veranlassung des Gerichts bekannt gegeben wurde (BGH Beschl v 10.6.21 – IX ZR 6/18 – NZI 21, 826, 829 Rz 36). Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob eine Pflicht zur Rechtsmitteleinlegung schon dann besteht, wenn der Beteiligte lediglich Kenntnis von der bloßen Existenz der Entscheidung erlangt, ohne deren Inhalt zu kennen, und welche Rechtsmittelfrist nach Kenntniserlangung vom Inhalt der Entscheidung zu laufen beginnt (beides jeweils offengelassen in BGH Beschl v 1.3.23 – XII ZB 18/22 – FamRZ 23, 1048, 1049 Rz 22; 10.6.21 – IX ZR 6/18 – NZI 21, 826, 829 Rz 37 f).
Rn 4
Der Wertausgleich bei der Scheidung (§§ 9–18, 28 VersAusglG) ist auf den Ausgleich sämtlicher ausgleichsreifer Anrechte der Ehegatten gerichtet, die gemeinsam e...