Rn 8
Ist oder war eine Ehesache nicht anhängig, ist für Verfahren, die den Unterhalt eines Kindes betreffen (zum familienrechtlichen Ausgleichsanspruch vgl Köln FamRZ 12, 574; AG Flensburg 31.7.15 – 93 f 109/14, juris; vgl auch Hamm MDR 13, 229: Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes gegen die Großeltern nach § 1607 Abs 1 BGB) das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das Kind oder der für das Kind ›handlungsbefugte‹ Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Regelung gilt auch für privilegierte Volljährige iSv § 1603 II 2 BGB, die den minderjährigen Kindern unterhaltsrechtlich gleichgestellt sind (vgl Prütting/Helms/Bömelburg § 232 Rz 10; Sternal/Weber § 232 Rz 8; Zö/Lorenz § 232 Rz 6). Der Wegfall der Privilegierung (zB durch Beendigung der allgemeinen Schulausbildung) zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit des Verfahrens kann zu einer abweichenden Zuständigkeit führen (Hamm FamRZ 18, 613). Der ausschließliche Gerichtsstand richtet sich auch dann nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des nichtehelichen Kindes nach Abs 1 Nr 2, wenn der Sozialleistungsträger aus übergegangenem Recht Kindesunterhalt geltend macht. Dies gilt auch für einen auf den Sozialleistungsträger übergegangenen Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB (Brandbg FamRZ 14, 1731; Naumbg 25.1.11 – 8 AR 4/11 [Zust], juris).
Rn 9
Der gewöhnliche Aufenthalt wird von einer auf längere Dauer angelegten sozialen Eingliederung gekennzeichnet und ist allein von der tatsächlichen – ggf vom Willen unabhängigen – Situation gekennzeichnet, die den Aufenthaltsort als Mittelpunkt der Lebensführung ausweist.
Rn 10
Die Vorschrift kommt nicht zur Anwendung, wenn das Kind oder ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, Nr 2, letzter Hs (vgl Frankf FamRZ 12, 1508).
Rn 11
›Handlungsbefugt‹ ist der Elternteil, der das Kind gesetzlich vertritt; bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet (§ 1629 II 2 BGB) oder der Elternteil, der Unterhaltsansprüche des Kindes im Wege der gesetzlichen Verfahrensstandschaft nach § 1629 III 1 BGB im eigenen Namen geltend machen kann. In den Fällen paritätischer Betreuung eines Kindes im Wechselmodell besteht keine Obhut eines Elternteils; der Elternteil, der den Barunterhalt geltend machen möchte, muss zunächst ein Verfahren nach § 1628 BGB führen oder es muss gem §§ 1693, 1697, 1909 BGB ein Ergänzungspfleger bestellt werden (vgl näher PWW/Ziegler § 1629 Rz 15; Prütting/Helms/Bömelburg § 232 Rz 8). Wechselt das Kind während des laufenden Unterhaltsverfahrens seinen Aufenthalt von einem zum anderen Elternteil, wird der Zahlungsantrag rückwirkend unzulässig (zB Zö/Lorenz § 232 Rz 5; Frankf NZFam 14, 31; Rostock FamRZ 12, 890). Fallen die in Abs 1 Nr 2 genannten alternativen Gerichtsstände (gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes bzw der des Elternteils, der für das Kind zu handeln befugt ist) auseinander, kann der antragstellende Beteiligte zwischen den beiden in Betracht kommenden Gerichtsständen wählen (Hamm FamRZ 18, 1685; Sternal/Weber § 232 Rz 8; MüKoFamFG/Pasche § 232 Rz 12; Bahrenfuss/Schwedhelm § 232 Rz 7).