I. Zulässigkeit des Verfahrens (Abs 1).
Rn 3
Abs 1 regelt die Zulässigkeit eines auf Unterhaltszahlung gerichteten Hauptsacheantrags für den Fall, dass die Vaterschaft des in Anspruch genommenen Mannes weder nach § 1592 Nr 1 BGB (Ehemann der Mutter), § 1592 Nr 2 BGB (Anerkenntnis der Vaterschaft) oder nach § 1593 BGB (Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod) besteht.
Rn 4
Der Antrag ist in diesem Fall nur zulässig, wenn zugleich ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft gem § 1600d BGB anhängig ist. Es reicht aus, dass ein Antrag auf Bewilligung von VKH für ein solches Verfahren gestellt worden ist. Die Anhängigkeit eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens, eines Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung oder aber eine negativer Vaterschaftsfeststellungsantrag reichen nicht aus (ausdr MüKoFamFG/Pasche § 237 Rz 5). Ein Unterhaltsverfahren nach § 237 soll aber auch mit einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren verbunden werden können, das seinerseits mit einer Vaterschaftsanfechtung verbunden ist (Nürnbg FamRZ 23, 790). Steht die Vaterschaft des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Mannes zum Zeitpunkt der Zustellung des Unterhaltsantrages bereits rechtswirksam fest, ist ein Unterhaltsverfahren nach § 237 unzulässig (Nürnbg FamRZ 17, 542). Schließlich muss es sich bei dem ASt um ein minderjähriges Kind handeln.
Rn 5
Für die Beurteilung der Zulässigkeit kommt es auf den Schluss der mündlichen Verhandlung an (Nürnbg FamRZ 17, 542). In diesem Zeitpunkt muss das Feststellungsverfahren (noch) anhängig sein. Wird die Vaterschaft während des Verfahrens rechtskräftig festgestellt oder – zB nach Eingang eines Abstammungsgutachtens – anerkannt, wird der Antrag nach § 237 unzulässig mit der Folge, dass er zurückgenommen bzw für erledigt erklärt werden oder in einen Antrag nach § 231 I Nr 1 geändert werden muss (Prütting/Helms/Bömelburg § 237 Rz 4; Zö/Lorenz § 237 Rz 2a; Sternal/Weber § 237 Rz 8; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 120; Hamm [8. Senat] FamFR 11, 523; aA MüKoFamFG/Pasche § 237 Rz 4; München FamRZ 19, 796; Hamm [12. Senat] MDR 15, 1012; Frankf IPRspr 15, Nr 90a, 232: fortgesetzte Zulässigkeit des Verfahrens nach § 237 mit den sich aus Abs 3 ergebenden Einschränkungen). Erfolgt eine Vaterschaftsanerkennung während eines noch laufenden VKH-Verfahrens für die Feststellung der Vaterschaft und den Unterhaltsantrag, entfällt die Erfolgsaussicht für das Verfahren nach § 237, sodass das Kind seinen Unterhaltsanspruch nur noch als Leistungsantrag nach § 231 I Nr 1 verfolgen kann (Prütting/Helms/Bömelburg § 237 Rz 4 mwN).
II. Ausschließliche Zuständigkeit (Abs 2).
Rn 6
Nach Abs 2 ist für die Unterhaltssache das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft gem § 1600d BGB im ersten Rechtszug anhängig ist. Auf diese Weise soll die Verbindung beider Verfahren gem § 179 I S 2 ermöglicht werden (BTDrs 16/6308, 257). Die örtliche Zuständigkeit in Abstammungssachen ist in § 170 geregelt.
III. Die Unterhaltsfestsetzung (Abs 3).
Rn 7
Die Vorschrift dient dazu, dem minderjährigen Kind in einem einfachen und schnellen Verfahren einen (ersten) Unterhaltstitel gegen seinen potenziellen Vater zu verschaffen (vgl BGH MDR 03, 994 [BGH 07.05.2003 - XII ZR 140/01] mwN). Dementsprechend beschränkt Abs 3 die zulässigen Einwendungen des Antragsgegners, zugleich aber auch den zuzusprechenden Unterhalt auf den Mindestunterhalt gem § 1612a BGB. Beide Beteiligte können eine Korrektur in einem Verfahren nach § 240 erreichen.
Rn 8
Das minderjährige Kind kann seinen Unterhaltsanspruch gem III 1 max in Höhe des Mindestunterhalts nach § 1612a I 3 BGB, vermindert um das nach § 1612b I BGB anzurechnende Kindergeld bzw die nach § 1612c BGB anzurechnenden kindbezogenen Leistungen verfolgen. Der Unterhaltsantrag ist durch den Mindestunterhalt auf einen dynamischen Unterhaltstitel gerichtet; unzulässig ist ein statischer (bezifferter) Unterhaltsantrag (Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg § 237 Rz 4; Prütting/Helms/Bömelburg § 237 Rz 6a; Sternal/Weber § 237 Rz 6; Bahrenfuss/Schwedhelm § 237 Rz 4; aA Bork/Jacoby/Schwab/Hütter/Kodal (3. Aufl) § 237 Rz 8; offengelassen bei Dutta/Bork/Jacoby/Schwab/Langheim § 237 Rz 12; vgl auch Ddorf FamRZ 01, 1620 zu § 653 ZPO: Dynamisierung rückständigen Unterhalts nicht erforderlich). Das Kind kann gem III 2 auch einen geringeren Unterhalt verlangen; in diesem Fall ist eine Dynamisierung nicht möglich, weil die Höhe des Unterhalts durch die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners eingeschränkt ist (Bork/Jacoby/Schwab/Hütter/Kodal (3. Aufl) § 237 Rz 8). Der Unterhalt kann rückwirkend ab dem Tag der Geburt beansprucht werden; das Kind war aus Rechtsgründen an der Geltendmachung des Unterhalts gehindert, § 1613 II Nr 2 lit a BGB (Prütting/Helms/Bömelburg § 237 Rz 7a; Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg § 237 Rz 4; Zö/Lorenz § 237 Rz 5; Bahrenfuss/Schwedhelm § 237 Rz 6), wodurch mitunter nicht unerhebliche Rückstandsbeträge aufgelaufen sein können.
Rn 9
Gem III 3 kann iÜ eine Herabsetzung oder Erhöhung des Unterhalts nicht verlangt werden; gegenüber diesem Unterhaltsanspruch des Ki...