1. Kind bzw betreuender Elternteil.
Rn 6
Das vereinfachte Verfahren wird auf Antrag eingeleitet. Minderjährige Kinder werden durch den Elternteil vertreten, dem die elterliche Sorge zusteht. Bei gemeinsamer Sorge der Eltern ist der Elternteil vertretungsberechtigt, in dessen Obhut sich das Kind befindet, § 1629 II 2 BGB. Sind die getrennt lebenden Eltern miteinander verheiratet, kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, § 1629 III 1 BGB. Das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ist unzulässig, wenn das Kind bei keinem Elternteil lebt und deshalb beide Eltern barunterhaltspflichtig sind (Stuttg FamRZ 14, 1473; Sternal/Giers § 249 Rz 11; ThoPu/Hüßtege § 249 Rz 4). Gleiches gilt bei einer Betreuung des Kindes im paritätischen Wechselmodell (vgl unten Rn 10).
Rn 7
Das vereinfachte Verfahren wird erst ex nunc für Unterhaltsansprüche ab dem Zeitpunkt an unzulässig, in dem das Kind zu dem unterhaltspflichtigen Elternteil gezogen ist, wenn dieser Obhutswechsel den Verlust der Verfahrensführungsbefugnis des bislang betreuenden Elternteils zur Folge hat (BGH FamRZ 17, 816; Schlesw FamRZ 17, 1243; Köln NZFam 15, 473; KG FamRZ 09, 1847; Zö/Lorenz § 249 Rz 3; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 638; MüKoFamFG/Macco § 249 Rz 14; J/H/A/Maier § 249 Rz 7). Gleiches gilt, wenn das Kind im Verfahren durch das Jugendamt iR einer Unterhaltsbeistandschaft vertreten wird (Bambg FamRZ 14, 2014). Dies gilt nicht, wenn das vereinfachte Verfahren von einem Leistungsträger zur Geltendmachung übergegangener Unterhaltsansprüche betrieben wird (BGH FamRZ 17, 816; Zö/Lorenz § 249 Rz 3).
Rn 8
Wird das Kind während des Verfahrens volljährig, endet die Verfahrensstandschaft oder die gesetzliche Vertretung des betreuenden Elternteils. Das Kind muss dem laufenden Verfahren, ggf auch in der Rechtsmittelinstanz, beitreten und die Übernahme der bisherigen Verfahrensführung genehmigen. Der Beitritt bedarf nicht der Zustimmung des Antragsgegners, weil mit dem Wegfall der Verfahrensführungsbefugnis keine Änderung des Streitstoffs verbunden ist (Prütting/Helms/Bömelburg § 249 Rz 12b; Sternal/Giers § 249 Rz 9; Zö/Lorenz § 249 Rz 3; BGH MDR 13, 1039; vgl auch Celle FamRB 23, 487; Kobl FamRZ 20, 111; aA: vereinfachtes Verfahren ausschließlich für Unterhaltsansprüche aus der Zeit der Minderjährigkeit MüKoFamFG/Macco § 249 Rz 13; J/H/A/Maier § 249 Rz 3; Stuttg FamRZ 23, 301; Köln FamRZ 00, 678).
2. Rechtsnachfolger.
Rn 9
Antragsberechtigt sind auch Dritte, auf die der Unterhaltsanspruch des Kindes übergegangen ist, insb Sozialleistungsträger, auf die der Anspruch übergegangen ist (zB § 7 UVG, § 33 SGB II, § 94 SGB XII). Gleiches gilt für Verwandte, die das Kind unterhalten haben, § 1607 III BGB (eingehend MüKoFamFG/Macco § 249 Rz 16 f mwN).