I. Nr 1–3: Bezeichnung der Beteiligten und des Gerichts.
Rn 2
Die Nr 1 und 2 lehnen sich an § 313 I Nr 1, 2 ZPO an und entsprechen § 690 I Nr 1, 2 ZPO. Die Bezeichnung der Beteiligten muss so erfolgen, dass die Zustellung und Vollstreckung von Entscheidungen ohne Schwierigkeiten möglich ist (BTDrs 13/7338, 38). Zweck der Vorschrift ist es, sicherzustellen, dass die Bezeichnung der Beteiligten so erfolgt, dass sich keine Verwechslungen ergeben (Sternal/Giers § 250 Rz 3; MüKoFamFG/Macco § 250 Rz 3; Frankf FamRZ 23, 1804). Hierzu gehören die Vornamen, Namen sowie die Anschrift; ist das Kind ASt, ist auch die Anschrift des gesetzlichen Vertreters anzugeben. An die Anerkennung eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses sind strenge Anforderungen zu stellen (Sternal/Giers § 250 Rz 3; Bork/Jacoby/Schwab/Hütter (3. Aufl) § 250 Rz 2). Nimmt die Unterhaltsvorschusskasse Rückgriff, hat sie ihre für die Verfahrensführung zuständigen gesetzlichen Vertreter zu benennen und – wenn diese die Antragsschrift nicht selbst unterzeichnen – eine auf sie zurückgehende Vollmachtserteilung an die handelnde Person schriftlich nachzuweisen (Frankf FamRZ 19, 293). Es ist die Bezeichnung des Verfahrensbevollmächtigten erforderlich (vgl hierzu Frankf FamRZ 23, 1804: kein Zulässigkeitserfordernis). Wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten, ist die Vertretungsbefugnis durch Vorlage der Beistandsurkunde zu belegen (Dutta/Jacoby/Schwab/Langheim § 250 Rz 5). Wie auch im Mahnverfahren (§ 690 I Nr 2 ZPO) ist das Gericht zu bezeichnen, bei dem der Antrag gestellt werden soll. Die Angabe des Geburtsdatums des Kindes ist erforderlich, um dem Gericht die Festsetzung entspr der Altersstufen des § 1612a III BGB zu ermöglichen. Ist dem geschäftsunfähigen Antragsgegner ein Betreuer bestellt worden, liegt bei fehlenden Angaben zum rechtlichen Betreuer ein Zustellungsmangel vor, da die Zustellung gem § 170 I ZPO an den Betreuer zu erfolgen hat (Sternal/Giers § 250 Rz 2j; Frankf FamRZ 23, 1804).
II. Nr 4 und 5: Unterhaltszeitraum, Zinsforderung.
Rn 3
Der ASt muss den Zeitpunkt anzugeben, ab welchem der Unterhalt verlangt wird (Nr 4), um zu vermeiden, dass allein wegen des rückständigen Unterhalts ein zusätzliches Verfahren angestrengt werden muss (BTDrs 13/7338, 38). Gem § 1613 I BGB kann der ASt Unterhalt vom Ersten des Monats an verlangen, in dem er den Unterhaltsverpflichteten zur Ermittlung seines Unterhaltsanspruchs aufgefordert hat, Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen oder in dem der dieser mit der Zahlung von Unterhalt in Verzug ist. Die geltend gemachten Rückstände sind nachvollziehbar zu erläutern, zB durch die Angabe, wann die Aufforderung zur Auskunftserteilung oder Mahnung dem Schuldner zugegangen ist (Nr 5), um dem Verpflichteten die Prüfung zu ermöglichen, ob der Anspruch zu Recht auch für die Vergangenheit erhoben ist (BTDrs 13/7338, 38). Die Vorlage von Belegen hierzu ist nicht erforderlich (Prütting/Helms/Bömelburg § 250 Rz 8; Sternal/Giers § 250 Rz 5). Wird lediglich künftiger Unterhalt geltend gemacht, reicht es aus, dass der ASt beantragt, ihm Unterhalt vom Ersten des Monats an zuzusprechen, an dem der eingereichte Antrag dem Antragsgegner zugestellt werden wird (Zö/Lorenz § 250 Rz 3; Sternal/Giers § 250 Rz 5; Brandbg FamRZ 02, 1263).
Rn 4
Im vereinfachten Verfahren können gesetzliche Verzugszinsen (derzeit 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Festsetzungsantrages auf den zu dieser Zeit rückständigen Unterhalt festgesetzt werden; die Festsetzung künftiger Verzugszinsen ist ausgeschlossen (BGH FamRZ 08, 1428).
III. Nr 6, 7, 10: Höhe des Unterhalts, anrechenbare Leistungen, Einkommen des Kindes.
Rn 5
Das Kind muss angeben, in welcher Höhe Unterhalt gezahlt werden soll. Der Unterhalt kann gem § 1612 I 1 BGB als gleichbleibende Geldrente oder (was vorzugswürdig ist) gem § 1612a BGB als Prozentsatz des Mindestunterhalts oder als Prozentsatz des jeweiligen, nach Altersstufen gestaffelten Mindestunterhalts verlangt werden. Nach Nr 7 sind das Kindergeld (konkrete Angabe, ob für ein 1., 2. usw Kind) und andere, kindbezogene Leistungen iSv § 1612c BGB anzugeben und mitzuteilen, wer die Leistungen bezieht. Letztere müssen nach Grund und Betrag angegeben werden. Hinsichtlich des Kindergeldes sieht das Formular unter Rz 9 zwar die Bezifferung des (vollen) Kindergeldes vor; der BGH hat jedoch die Angabe ›… abzüglich des jeweiligen hälftigen Kindesgeldes für ein erstes Kind‹ ausreichen lassen (BGH FamRZ 08, 1428). Wird die Zahlung statischen Unterhalts beantragt, ist der Zahlbetrag vor Anrechnung des Kindergeldes anzugeben (Dresd FamRZ 15, 951). Nach Nr 10 ist eigenes Einkommen des Kindes anzugeben; erforderlich ist die Angabe des Bruttoeinkommens (Rz 8 des Formulars); dieses mindert seine Bedürftigkeit, § 1602 BGB. Die Angabe soll dem Antragsgegner die Prüfung der unterhaltsrechtlichen Relevanz und die Einwendung gem § 252 II erleichtern, dass Unterhalt in der beantragten Höhe nicht geschuldet ist (BTDrs 14/7349, 25; MüKoFamFG/Macco § 250 Rz 12; Sternal/Giers § 250 Rz 7; Zö/Lorenz § 250 Rz 6).
IV. Nr 8, 9: Eltern-Kind-Verhältnis.
Rn 6
Gem § 249 I ist das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen de...