1. Allgemeines.
Rn 6
Neben den in Abs 1 genannten Einwendungen gegen die Zulässigkeit des Verfahrens kann der Antragsgegner gem Abs 2 auch materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Unterhaltsanspruch erheben. Über diese Einwendungen wird im vereinfachten Verfahren nicht abschließend entschieden; die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob die Einwendungen zulässig erhoben worden sind.
Rn 7
Die Einwendungen sind nur dann zulässig erhoben, wenn der Antragsgegnerzugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltszahlung bereit ist und er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet. Dies gilt für rückständigen und laufenden Unterhalt. Hierdurch soll eine Teilfestsetzung unstreitiger Unterhaltsbeträge ermöglicht werden. Über die dann noch streitigen Unterhaltsansprüche kann nach Mitteilung gem § 254 auf Antrag nur im streitigen Verfahren entschieden werden (BTDrs 18/5918, 20). Die ausdrückliche Angabe der Unterhaltsbeträge, die gezahlt werden sollen, setzt voraus, dass der Antragsgegner den geltend gemachten Anspruch nicht insgesamt bestreitet; anderenfalls ist die zusätzliche Angabe ›0,00 EUR‹ nicht weiterführend (vgl ThoPu/Hüßtege § 252 Rz 6 mwN: ›übertriebene Förmelei‹); es reicht die Erklärung, wegen fehlender Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt zu schulden (zB Zö/Lorenz § 252 Rz 7; Sternal/Giers § 252 Rz 5; Frankf FamRZ 23, 1041; Brandbg FamRZ 23, 535; Hambg FamRZ 19, 1152; Bambg FamRZ 17, 1414; Karlsr FamRZ 13, 562; Celle FamRZ 12, 1820). Zumindest ist in diesen Fällen dem Antragsgegner Gelegenheit zu geben, seine Erklärung nachzubessern (ThoPu/Hüßtege § 252 Rz 6).
Rn 8
Materiell-rechtliche Einwendungen in diesem Sinne betreffen zB die fehlende Bedürftigkeit des Kindes iSv § 1602 BGB aufgrund eigener Einkünfte oder des Vorhandenseins vorrangig haftender Verwandter; der Einwand fehlenden Verzugs gem § 1613 BGB oder Verwirkung des Unterhalts gem § 1611 BGB. Einwendungen gegen die Höhe des Unterhalts können auf der Einordnung in eine falsche Altersstufe (zB bei falscher Angabe des Geburtsdatums des Kindes), einer Abweichung vom Mindestunterhalt sowie sonstigen Übertragungs- und Berechnungsfehlern beruhen, die zu einer höheren Festsetzung geführt haben (vgl iE zB Prütting/Helms/Bömelburg § 252 Rz 16; ThoPu/Hüßtege § 252 Rz 5; Zö/Lorenz § 252 Rz 7).
2. Erfüllungseinwand (Abs 3).
Rn 9
Der Einwand der Erfüllung setzt voraus, dass der Antragsgegner erklärt, ›inwieweit‹ er Unterhalt geleistet hat. Dies setzt voraus, dass der ASt gleichzeitig erklärt, welche monatlichen Beträge im geltend gemachten Zeitraum gezahlt wurden und er dazu Belege (Kontoauszüge, Bankbestätigungen oder Quittungen, MüKoFamFG/Macco § 252 Rz 17) vorlegt. Bei Zahlungen für mehrere Kinder hat er ferner anzugeben, welche Beträge auf welches Kind entfallen (BTDrs 18/5918, 20). Zugleich muss der Antragsgegner erklären, inwieweit er bereit ist, künftigen Unterhalt zu leisten, einen darüber hinausgehenden Unterhaltsrückstand zu begleichen und sich insb zur Erfüllung verpflichten (zB MüKoFamFG/Macco § 252 Rz 17; Stuttg FamRZ 13, 646).
3. Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit (Abs 4).
Rn 10
Auch der Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit setzt voraus, dass der Antragsgegner eine Erklärung nach Abs 2 abgibt, also erklärt, inwieweit er zur Unterhaltszahlung bereit ist und er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet. Das macht allerdings nur dann Sinn, wenn sich der Antragsgegner nur auf seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit beruft, anderenfalls reicht die Erklärung aus, keinen Unterhalt zu schulden. Wendet der Antragsgegner seine Leistungsunfähigkeit ein, ist er gem IV 1 verpflichtet, eine formlose Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen zu erteilen (Brandbg FamRZ 23, 535; einschr Frankf RPfleger 22, 506: nicht bei bereits erteilter Auskunft und Belegvorlage, wenn keine Anhaltspunkte für eine Änderung der Verhältnisse ersichtlich; ebenso BeckOKFamFG/Weber § 252 Rz 17). Zugleich sind Belege über die Einkünfte der letzten 12 Monate vorzulegen. Die Mitteilung, dass über das Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet sei, genügt nicht (Kobl FamRZ 05, 915). Grds sind die Einkünfte aller Einkunftsarten der letzten 12 Monate aufzulisten und zu belegen. Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II und SGB XII bezogen, muss gem IV 2 nur der aktuelle Bewilligungsbescheid vorgelegt werden (Brandbg FamRZ 23, 535). Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass in diesen Fällen mangelnde Leistungsfähigkeit feststeht, da diese Leistungen existenzsichernden Charakter aufweisen und nur bei behördlich geprüftem Hilfebedarf des Empfängers gewährt werden. Vorzulegen ist der vollständige Bewilligungsbescheid einschließlich des Berechnungsbogens (BTDrs 18/5918, 20; Brandbg 15.4.20 – 15 WF 78/20, juris). Mit der Vorlage eines Bewilligungsbescheids zur Sozialhilfe genügt der Antragsgegner formal lediglich seiner Belegpflicht nach § 252 IV 2 hinsichtlich seines Einkommens; die Auskunft zum Vermögen soll dadurch auch unter Berücksichtigung der Vorstellung des Gesetzgebers nicht entbehrlich werd...