I. Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens (Abs 1).
Rn 2
Antragsberechtigt sind sowohl der ASt als auch der Antragsgegner, § 254 (›auf Antrag eines Beteiligten‹); der Antragsgegner wird allerdings idR keinen Antrag stellen, um die Unterhaltsfestsetzung nicht zu beschleunigen (Sternal/Giers § 255 Rz 3). Der Antrag iSv Abs 1 kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 257) gestellt werden; insoweit besteht kein Anwaltszwang (§§ 114 IV Nr 6, 257 iVm § 78 III ZPO, § 13 RPflG); er gehört noch zum vereinfachten Verfahren.
II. Durchführung des streitigen Verfahrens (Abs 2).
Rn 3
Beantragt ein Beteiligter die Durchführung des streitigen Verfahrens, gibt der bislang zuständige Rechtspfleger die Sache mit dem Antrag auf ein streitiges Verfahren an die zuständige Abteilung des Familiengerichts ab, funktionell zuständig ist nunmehr der Richter. Das Verfahren erhält ein neues Az (F statt FH; Prütting/Helms/Bömelburg § 255 Rz 7 mwN; Sternal/Giers § 255 Rz 5). Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens wird dem Antragsgegner formlos mitgeteilt (MüKoFamFG/Macco § 255 Rz 3; Sternal/Giers § 255 Rz 4). Gem II ist wie nach Eingang eines Antrags in einer Unterhaltssache weiter zu verfahren. Es gelten die §§ 231 ff, § 113 I iVm §§ 253–510a ZPO. Nunmehr besteht Anwaltszwang, § 114 I (Prütting/Helms/Bömelburg § 255 Rz 5; Sternal/Giers § 255 Rz 4; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 689).
Rn 4
Der Antrag des ASt auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren (dieser ist von dem Antrag nach § 255 zu unterscheiden) gilt für das streitige Verfahren als Antragsschrift iSv § 113 V Nr 2 (J/H/Maier § 255 Rz 2; Sternal/Giers § 255 Rz 5). Die Einwendungen des Antragsgegners nach § 252 gelten gem § 255 II 2 als Antragserwiderung (§ 113 I 2 iVm § 277 ZPO); ein schriftliches Vorverfahren gem § 113 I 2 iVm § 276 ZPO entfällt (Sternal/Giers § 255 Rz 5; Prütting/Helms/Bömelburg § 255 Rz 9; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 689). Kann das Verfahren in einem Termin erledigt werden, ist ein früher erster Termin anzuberaumen, § 113 I 2 iVm § 272 II ZPO; anderenfalls sind verfahrensleitende Maßnahmen zur Herbeiführung vollständiger Erklärungen und sachdienlicher Anträge gem §§ 113 I 2 iVm § 139, 273, §§ 235, 236 zu treffen (Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 689; Prütting/Helms/Bömelburg § 255 Rz 9; Sternal/Giers § 255 Rz 5). Das persönliche Erscheinen der Beteiligten sollte zur Aufklärung des Sachverhalts und für einen Güteversuch angeordnet werden, § 113 I 2 iVm § 141 ZPO.
Rn 5
Wichtig ist, dass für das unterhaltsberechtigte Kind im streitigen Verfahren die Darlegungs- und Beweislasterleichterungen des vereinfachten Verfahrens nicht mehr gelten. Konnte es dort gem § 249 I ohne nähere Darlegungen zu den Einkommensverhältnissen des unterhaltsverpflichteten Elternteils Unterhalt bis zu 120 % des Mindestunterhalts geltend machen, muss es nun seinen aus den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des unterhaltsverpflichteten Elternteils abzuleitenden Bedarf prüffähig darlegen, sofern es weiterhin mehr als 100 % des Mindestunterhalts beanspruchen will. Auf der anderen Seite kann nun auch mehr als 120 % des Mindestunterhalts geltend gemacht werden (Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 689; Prütting/Helms/Bömelburg § 255 Rz 10; Sternal/Giers § 255 Rz 6; J/H/A/Maier § 255 Rz 5; BGH FamRZ 02, 536). Genügt der Vortrag der Darlegungslast nicht, muss ein Hinweis nach § 139 erfolgen.
III. Rechtshängigkeit (Abs 3).
Rn 6
Nach Abs 3 gilt das Verfahren als mit der Zustellung des Festsetzungsantrags rechtshängig geworden. Die Vorschrift ist eine Sonderregelung zu § 113 I 2 iVm § 261 I ZPO (MüKoFamFG/Macco § 255 Rz 5; ThoPu/Hüßtege § 255 Rz 8). Die Rückwirkung gilt aber nur bei inhaltlich identischen Anträgen (Prütting/Helms/Bömelburg § 255 Rz 11; MüKoFamFG/Macco § 255 Rz 5). Es ist die Frist des § 255 VI zu beachten.
IV. Einheitliche Unterhaltsfestsetzung, Kosten (Abs 4, 5).
Rn 7
Das Gericht entscheidet über den Antrag im streitigen Verfahren durch Beschluss gem § 38. War zuvor bereits ein Teilfestsetzungsbeschluss gem § 253 I 2 erlassen worden, soll gem IV für zukünftige wiederlehrende Leistungen der Unterhalt in einem Gesamtbetrag bestimmt und der Teilfestsetzungsbeschluss insoweit aufgehoben werden. Durch Schaffung eines einheitlichen Unterhaltstitels soll die Zwangsvollstreckung erleichtert werden (BTDrs 13/7338, 42). Eine einheitliche Unterhaltsfestsetzung ist allerdings nur dann geboten, wenn der Teilfestsetzungsbeschluss einen identischen Zeitraum betrifft; regelt er demgegenüber nur Unterhaltsrückstände, ist IV nicht anzuwenden (BTDrs 13/7338, 42; Prütting/Helms/Bömelburg § 255 Rz 12; Zö/Lorenz § 255 Rz 4; ThoPu/Hüßtege § 255 Rz 9).
Rn 8
In dem das streitige Verfahren abschließenden Beschluss ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 243. Die für das vereinfachte Verfahren entstandenen Kosten werden gem V als Kosten des streitigen Verfahrens behandelt; die Regelung entspricht § 281 III 1 und § 696 I 5 ZPO.
V. Rücknahmefiktion (Abs 6).
Rn 9
Sind nach Zugang der Mitteilung gem § 254 6 Monate verstrichen, fingiert § 255 VI die Rücknahme des (über eine zuvor erfolgte Teilfestsetzung gem § 253 I 2 oder eine Verpflichtungserklärung des Ant...