Rn 4

(BGH Beschl v 12.7.17 – XII ZB 40/17, openJur 18, 3211 = FamRZ 17, 1599). Wann das vorliegt, beurteilt sich anhand einer inhaltlichen und einer zeitlichen Komponente. Ein inhaltlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Verfahren der wirtschaftlichen Entflechtung der Ehe dient und wenn der Rechtsstreit durch die familienrechtlichen Verhältnisse nicht unwesentlich mitgeprägt ist (BGH Beschl v 5.12.12 – XII ZB 652/11, openJur 13, 96 = FamRZ 13, 281).

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