Rn 5

Ist die Belehrung fehlerhaft oder fehlt sie gänzlich, so ist zunächst eine Berichtigung gem § 42 möglich. Eine fehlerhafte oder fehlende Belehrung kann zur Wiedereinsetzung (§ 17) berechtigen. In diesem Fall wird das Fehlen des Verschuldens vermutet (§ 17 II). Hat eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung einen Rechtsbehelf benannt, der nicht statthaft ist, so führt dies nicht zur Zulässigkeit des daraufhin eingelegten Rechtsbehelfs im konkreten Fall (BGH FamRZ 11, 1728; FamRZ 14, 109).

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