Rn 2

Ein Beschluss muss stets schriftlich bekannt gegeben werden. Abs 1 ergänzt die allgemeine Regelung des § 15 I, II. Die Bekanntgabe kann gem § 15 II durch förmliche Zustellung (§§ 166–195 ZPO) oder durch Aufgabe zur Post erfolgen. Selbst bei mündlicher Bekanntgabe (II 1) muss eine schriftliche Bekanntgabe noch nachfolgen (II 4). Durch die besondere Möglichkeit der Zustellung (I 2) ergibt sich, dass die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post das gesetzliche Mindesterfordernis ist. Ist gegen den Beschluss ein Rechtsmittel statthaft, so ist die Zustellung zwingend erforderlich (I 2).

 

Rn 3

Die Bekanntgabe erfolgt an die Beteiligten (§ 7), bei Verfahrensunfähigen an den gesetzlichen Vertreter (§ 15 II mit § 170 I ZPO). Bei Minderjährigen genügt Zustellung an einen Elternteil (§ 170 III ZPO). In Kindschaftssachen ist eine Bekanntgabe an das Kind erforderlich (§ 164), wenn es das Beschwerderecht ausüben kann und das 14. Lebensjahr vollendet hat. Ist ein Bevollmächtigter für den Beteiligten vorhanden, so erfolgt die Bekanntgabe zwingend an ihn (§§ 171, 172 I ZPO).

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