Rn 6

Die Zustellung ist als Form schriftlicher Bekanntgabe stets zulässig (§ 15 II). Darüber hinaus muss eine Zustellung erfolgen, wenn der Beschluss anfechtbar ist, und zwar dem Beteiligten gegenüber, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht (I 2). Die Zustellung nach I 2 ist nicht erforderlich, wenn ein Schweigen oder nur ein mutmaßlich entgegenstehender Wille des Beteiligten vorliegt (BGH FamRB 20, 364). Die Anfechtbarkeit bezieht sich auf ein statthaftes Rechtsmittel, nicht auf die Zulässigkeit im konkreten Fall. Bei fehlender Zustellung werden Rechtsmittelfristen nicht ausgelöst (BGH NJW 13, 3310 [BGH 10.07.2013 - XII ZB 411/12]). Sondervorschriften für zwingende Zustellung enthalten § 197 II und § 1995 I 2 BGB.

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