Gesetzestext

 

(1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1. ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an diesen Beteiligten kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch nicht anfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Norm will dem Gericht die Möglichkeit eröffnen, Verletzungen des rechtlichen Gehörs in eigener Regie zu bereinigen. § 44 beruht wie auch der weitgehend wortgleiche § 321a ZPO auf der Entscheidung des Plenums des BVerfG vom 30.4.03 (BVerfGE 107, 395 = NJW 03, 1927 [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02]). Das BVerfG hat in dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 I GG) ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten in jeder einzelnen Verfahrensordnung erfordere. Die Anhörungsrüge ist ein Rechtsbehelf, kein Rechtsmittel. Eine Rechtsmittelbelehrung (§ 39) ist daher nicht erforderlich.

 

Rn 2

Die Norm ist auf alle Entscheidungen der fG anwendbar. Ausgenommen sind Zwischenentscheidungen (I 2). Gegen eine Entscheidung nach § 44 ist eine erneute Rüge nicht statthaft. Die erfolglose Durchführung eines Verfahrens nach § 44 ist Voraussetzung für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zum BVerfG (BVerfG FamRZ 14, 1609; 15, 1688).

B. Voraussetzungen.

 

Rn 3

Die Anhörungsrüge ist statthaft, wenn eine Endentscheidung oder Nebenentscheidung eines Gerichts irgendeiner Instanz vorliegt, wenn gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel, ein Rechtsbehelf oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und wenn ein Beteiligter diese Entscheidung mit der Rüge angreift, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt. Zu den Voraussetzungen iE s § 321a ZPO.

C. Verfahren.

 

Rn 4

Die Anhörungsrüge ist schriftlich oder zur Niederschrift beim betroffenen Gericht zu erheben (II 3). Sie ist innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis der Gehörsverletzung zu erheben, spätestens nach einem Jahr seit Bekanntgabe der Entscheidung (II 1, 2). Den übrigen Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (III). Über die Rüge ist durch unanfechtbaren Beschluss zu entscheiden, soweit sie unzulässig oder unbegründet ist (IV). Der Beschluss soll begründet werden. Soweit die Rüge begründet ist, setzt das Gericht sein Verfahren fort (V).

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