Rn 3
Der Erlass einer EA erfordert das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs u eines Anordnungsgrundes. Die erstrebte Maßnahme muss bei summarischer Prüfung nach dem materiellen Recht gerechtfertigt sein (Anordnungsanspruch). Die eintw Maßnahme setzt also stets eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage voraus; §§ 49 ff selbst geben eine solche nicht her (Musielak/Borth/Borth/Grandel Rz 9). Die summarische Prüfung stellt allerdings geringere Anforderungen an die beizubringenden Beweise (§§ 51 I 2, 31, § 294 ZPO) u bei Verfahren, die der Amtsermittlung unterliegen (§ 26), an die gerichtlichen Ermittlungen (BVerfG FamRZ 18, 1084; EuGHMR FamRZ 19, 954). Daneben bedarf es eines dringenden Regelungsbedürfnisses (Anordnungsgrund) für ein sofortiges gerichtliches Tätigwerden, das ein Zuwarten bis zu einer wirksamen u damit vollzieh- bzw vollstreckbaren (§§ 40, 116 III, 120 II 1) Entscheidung in der Hauptsache nicht erlaubt, weil diese zur Wahrung der schützenswerten Interessen zu spät käme (Nürnbg FamRZ 14, 52; Jena FamRZ 10, 1830; Stuttg FamRZ 10, 1678), u die Folgenabwägung muss ergeben, dass die Nachteile, die für die Rechte u Interessen der Beteiligten entstehen, wenn die EA unterbleibt, die Hauptsache aber iSd jeweiligen Beteiligten entschieden würde, schwerer wiegen als die Nachteile, die durch vorläufige Maßnahmen eintreten können, die aber aufzuheben u rückabzuwickeln sind, wenn sich die Hauptsache als erfolglos erweisen sollte (Brandbg FamRZ 19, 906). Es sind möglichst keine vollendeten Tatsachen zu schaffen. Je schwerer die auferlegte Belastung wiegt u je mehr die Maßnahme Unabänderliches bewirkt, umso gesicherter muss die Tatsachengrundlage sein (BVerfG FamRZ 14, 907). Der Entzug der elterlichen Sorge nach §§ 1666, 1666a BGB unterliegt aufgrund des erheblichen Eingriffs in die Grundrechte der Eltern u des Kindes im EA-Verfahren besonders hohen Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung (näher § 51 Rn 4), weil schon die vorläufige Herausnahme des Kindes aus der Familie Tatsachen schaffen kann, welche später nicht ohne Weiteres rückgängig zu machen sind (BVerfG FamRZ 18, 1084; 17, 1577). Beim Antrag nach § 1628 BGB wg einer Coronaimpfung kann zwischen Grundimmunisierung u Boosterimpfung u je nach dem Willen eines einwilligungsfähigen (idR ab 14 Jahren) Kindes zu differenzieren sein (Rostock FamRZ 22, 192; Dresd FamRZ 22, 528; Frankf FamRZ 21, 1533; AG Hamburg FamRZ 22, 104 m Anm Rake). Ein Anordnungsgrund kann bei längerem Zuwarten zu verneinen sein (Köln FamRZ 11, 118), weil sich die nur summarische Prüfung verbunden m den geringeren Anforderungen an die beizubringenden Beweise nur daraus rechtfertigt, dass eine Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme (Jena FamRZ 10, 1830). In
Unterhaltssachen, einschl Verfahrenskostenvorschuss, bedarf es gem § 246 I keines Anordnungsgrundes; jedoch kein Regelungsbedürfnis (BVerfG FamRZ 16, 30; Zweibr FamRZ 22, 546), wenn mittels EA geforderter Unterhalt rechtzeitig gezahlt wird. In Gewaltschutzsachen enthält § 214 I 2 eine v Ag zu widerlegende (Köln FamRZ 21, 1228) Vermutungsregelung für ein Eilbedürfnis. Zum Institut der vorläufigen Anordnung s Rn 6. Ein anhängiges Hauptsachverfahren lässt das Rechtsschutzbedürfnis für eine EA ebenso wenig entfallen wie umgekehrt. Während der Erlass einer EA auf eine schnelle vorläufige Regelung aufgrund einer summarischen Prüfung abzielt, kann eine rechtskräftige Entscheidung über den Verfahrensgegenstand nur in einem Hauptsacheverfahren ergehen. Spätestens m der Wirksamkeit bzw Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung tritt eine EA über den gleichen Verfahrensgegenstand außer Kraft (§ 56 I).