Rn 4

Die unmittelbare Beeinträchtigung eigener subjektiver Rechte ist inhaltsgleich m der unmittelbaren Rechtsbetroffenheit in § 7 II Nr 1 (BGH FamRZ 21, 1402, 1404; 17, 623). Sie liegt vor, wenn durch den Entscheidungssatz des angefochtenen Beschl ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufgehoben, beschränkt, gemindert, ungünstig beeinflusst oder gefährdet, die Ausübung dieses Rechts gestört oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschwert wird. Gemeint ist eine direkte Auswirkung auf eigene materielle, nach öffentlichem oder privatem Recht geschützte Positionen. Eine Beeinträchtigung lediglich wirtschaftlicher, rechtlicher, ideeller, sozialer oder sonstiger berechtigter Interessen genügt dagegen nicht (BGH FamRZ 21, 1357, 1359f). Nicht ausreichend sind des Weiteren rein mittelbare Auswirkungen einer Entscheidung oder die lediglich ›präjudizielle‹ Wirkung auf andere, gleich gelagerte Fälle (BGH FamRZ 17, 623; MDR 14, 1407). Eine Ausn gilt für den Verfahrensbeistand. Dieser handelt zwar im eigenen Namen u nicht als Vertreter des Kindes (§ 158b III 3). Er kann in Kindschafts-, Abstammungs- u Adoptionssachen jedoch im Interesse des Kindes Beschwerde einlegen (§ 158b III 2 u s.o. Rn 1). Allein der Umstand, dass jemand am gerichtlichen Verfahren beteiligt worden ist, eröffnet diesem noch keine Beschwerdebefugnis; ebenso wenig erfordert die Beschwerdebefugnis eine bisher erfolgte tatsächliche Verfahrensbeteiligung (BGH FamRZ 17, 623; 13, 1035). Die Rechtsbeeinträchtigung muss aus der angefochtenen Entscheidung resultieren u deren Abänderung angestrebt werden (Kobl 23.2.21 – 11 UF 704/20 – juris: verneint, wenn erstinstanzlich beantragter Umgang mittlerweile wg Zeitablaufs überholt ist u mit der Beschwerde stattdessen Umgang zu anderen Zeiten begehrt wird). Sie muss bei Beschwerdeeinlegung bestehen u darf auch nicht im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens entfallen. Gelangt sie in Wegfall, hat sich die Hauptsache nach zulässiger Einlegung des Rechtsmittels erledigt u das Rechtsmittel wird mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (BGH MDR 2012, 860; FamRZ 06, 402; Brandbg FamRZ 17, 229). Um eine Verwerfung der Beschwerde zu vermeiden, muss der Beschwerdeführer in fG-Familiensachen seinen Beschwerdeantrag auf die Kosten beschränken oder im Falle des Vorliegens seiner Voraussetzungen einen Antrag nach § 62 stellen (s § 62 Rn 2, 4). In Ehe- u Familienstreitsachen sind der Antrag bzw das Rechtsmittel für erledigt zu erklären (ThoPu/Hüßtege § 91a ZPO Rz 8).

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