1. Bedeutung für die Beschwerdebefugnis in fG-Familiensachen.
Rn 3
Die materielle Beschwer ist – vorbehaltlich der Ausn gem Rn 4, 14 – sowohl in Amts- (§ 24 I) als auch in Antragsverfahren (§ 23 I) zwingende Voraussetzung für die Beschwerdebefugnis u damit die Zulässigkeit des Rechtsmittels in fG-Familiensachen. In Amtsverfahren ist sie allein ausreichend (Rn 14; BGH FamRZ 19, 1616). Sie liegt vor bei der unmittelbaren Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in einem ihm zustehenden subjektiven Recht durch die angefochtene Entscheidung (BGH FamRZ 16, 1146) u wird in Amtsverfahren nicht dadurch ausgeschlossen, dass die angefochtene Entscheidung antragsgemäß (anregungsgemäß, § 24) erging.
2. Subjektives Recht, unmittelbarer Eingriff.
Rn 4
Die unmittelbare Beeinträchtigung eigener subjektiver Rechte ist inhaltsgleich m der unmittelbaren Rechtsbetroffenheit in § 7 II Nr 1 (BGH FamRZ 21, 1402, 1404; 17, 623). Sie liegt vor, wenn durch den Entscheidungssatz des angefochtenen Beschl ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufgehoben, beschränkt, gemindert, ungünstig beeinflusst oder gefährdet, die Ausübung dieses Rechts gestört oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschwert wird. Gemeint ist eine direkte Auswirkung auf eigene materielle, nach öffentlichem oder privatem Recht geschützte Positionen. Eine Beeinträchtigung lediglich wirtschaftlicher, rechtlicher, ideeller, sozialer oder sonstiger berechtigter Interessen genügt dagegen nicht (BGH FamRZ 21, 1357, 1359 f; 23, 1615, 1616). Nicht ausreichend sind des Weiteren rein mittelbare Auswirkungen einer Entscheidung (s aber Rn 12c zu §§ 1314, 1318 BGB) oder die lediglich ›präjudizielle‹ Wirkung auf andere, gleich gelagerte Fälle (BGH FamRZ 17, 623; MDR 14, 1407). Eine Ausn gilt für den Verfahrensbeistand. Dieser handelt zwar im eigenen Namen u nicht als Vertreter des Kindes (§ 158b III 3). Er kann in Kindschafts-, Abstammungs- u Adoptionssachen jedoch im Interesse des Kindes Beschwerde einlegen (§ 158b III 2 u s.o. Rn 1). Allein der Umstand, dass jemand am gerichtlichen Verfahren beteiligt worden ist, eröffnet diesem noch keine Beschwerdebefugnis (BGH FamRZ 17, 623); ebenso wenig erfordert die Beschwerdebefugnis eine bisher erfolgte tatsächliche Verfahrensbeteiligung (BGH FamRZ 13, 1035). Die Rechtsbeeinträchtigung muss aus der angefochtenen Entscheidung resultieren u deren Abänderung angestrebt werden (Kobl 23.2.21 – 11 UF 704/20 – juris: verneint, wenn erstinstanzlich beantragter Umgang mittlerweile wg Zeitablaufs überholt ist u mit der Beschwerde stattdessen Umgang zu anderen Zeiten begehrt wird). Sie muss bei Beschwerdeeinlegung bestehen u darf auch nicht im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens entfallen. Gelangt sie in Wegfall, hat sich die Hauptsache nach zulässiger Einlegung des Rechtsmittels erledigt u das Rechtsmittel wird mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (BGH MDR 2012, 860; FamRZ 06, 402). Um eine Verwerfung der Beschwerde zu vermeiden, muss der Beschwerdeführer in fG-Familiensachen seinen Beschwerdeantrag auf die Kosten beschränken oder im Falle des Vorliegens seiner Voraussetzungen einen Antrag nach § 62 stellen (s § 62 Rn 2, 4). In Ehe- u Familienstreitsachen sind der Antrag bzw das Rechtsmittel für erledigt zu erklären (ThoPu/Hüßtege § 91a ZPO Rz 8).
3. Einzelfälle in Kindschaftssachen.
Rn 5
In Familiensachen stellt sich die Frage nach dem Vorliegen einer Beschwerdebefugnis vornehmlich in Kindschaftssachen. Allein aus dem in Art 6 GG verankerten Elternrecht lässt sich eine Beschwerdebefugnis nicht herleiten (BGH FamRZ 20, 585; 16, 1146; unklar FamRZ 19, 1616). Der infolge Sorgerechtsentzugs nicht mehr sorgeberechtigte Elternteil ist jedoch gg die Übertragung des Sorgerechts v Vormund auf den anderen Elternteil beschwerdeberechtigt. Seine subjektive Rechtsbetroffenheit folgt daraus, dass iRe Sorgerechtsentscheidung nach vorausgegangenem Entzug der elterlichen Sorge immer gem § 1696 II zu prüfen ist, ob der v der Maßnahme nach § 1666 BGB betroffene Elternteil die elterliche Sorge wiedererhalten kann (BGH FamRZ 16, 1146; aA Hambg FamRZ 15, 559 für die Aufhebung v für den anderen Elternteil bestehenden Beschränkungen seines Sorgerechts). Anderes gilt, wenn Gegenstand der Entscheidung nicht die Inhaberschaft der elterlichen Sorge ist, sondern lediglich der Verbleib des Kindes bei Pflegeeltern, den ein nicht sorgeberechtigter Elternteil m dem Ziel einer anderweitigen Fremdunterbringung beanstandet u auch sein Umgang v Ort der Fremdunterbringung nicht maßgeblich berührt wird (Kobl FamRZ 14, 1393). Teilw nicht mehr sorgeberechtigte Eltern sind hinsichtlich Entscheidungen in dem ihnen entzogenen Bereich der elterlichen Sorge beschwerdebefugt, wenn sie unmittelbar in der Ausübung des ihnen verbliebenen Restsorgerechts betroffen sind (BGH FamRZ 14, 1357: bejaht im Verfahren über v Pflegeeltern gg Ergänzungspfleger begehrte Verbleibensanordnung nach vorausgegangenem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern; verneint v Kobl 11 UF 396/20 – 1.9.20 im Verfahren auf Unterbringung nach § 1631b BGB nach vorausgegangenem Entzug v Aufenthaltsbe...