Rn 4

Ein Ausschluss nach § 41 Nr 1 ZPO erfolgt, wenn die Gerichtsperson an einem Verfahren selbst beteiligt ist oder zu einem Beteiligten in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht (zB der den Erbschein erteilende Entscheidungsträger ist selbst Erbe).

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