Rn 17

Alle Beteiligten (§ 7 FamFG oder Sonderregelungen wie §§ 412, 418) können eine Gerichtsperson ablehnen, wenn diese zweifelsfrei bestimmbar ist. Der durch ein zu korrigierendes Redaktionsversehen ›vergessene‹ Ablehnungsgrund in Abs 1 S 2 kann dabei ebenfalls zur Anwendung kommen (Holzer ZNotP 18, 94, 97).

 

Rn 18

Das Ablehnungsgesuch muss nach § 44 Abs 1 ZPO bei dem Gericht, dem die Gerichtsperson angehört, (auch zusammen mit einer Beschwerde gegen die Ablehnungsentscheidung, BGH FGPrax 22, 124) eingereicht oder zu Protokoll erklärt werden und ist zu begründen, wobei die die Ablehnung tragenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind (§§ 44 Abs 2, 1. HS, 284 ZPO). Hat sich der Beteiligte rügelos eingelassen oder Anträge gestellt (§ 43 ZPO), ist nach § 44 Abs 4 ZPO iVm § 284 ZPO glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder dem Beteiligten bekannt geworden ist.

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