Rn 2

Abw v Zivilprozess (§ 519 I ZPO) ist die Beschwerde in Familiensachen – auch nach § 40 IntFamRVG (str, s § 63 Rn 4) – gem I 1 beim FamG (iudex a quo) einzulegen. Dieses leitet das Rechtsmittel ohne Abhilfeprüfung (§ 68 I 2) an das OLG bzw KG weiter (sog Devolutiveffekt). Eine Wahlmöglichkeit für die Rechtsmitteleinlegung entweder beim iudex a quo oder beim iudex ad quem besteht somit lediglich, sofern gg Entscheidungen, die keine Endentscheidungen sind, die sofortige Beschwerde eröffnet ist (§ 58 Rn 2). Der elektronische Eingang einer an das OLG adressieren Beschwerde auf dem Intermediär-Server der Justiz begründet keinen Eingang beim FamG (Bambg FamRZ 22, 1382). Wird die Beschwerde entgg I 1 beim OLG bzw KG eingereicht, ist sie vAw im normalen Geschäftsgang an das FamG weiterzuleiten. Geschieht dies nicht u wäre im Falle der gebotenen Weiterleitung ein fristgerechter Eingang der Beschwerdeschrift beim FamG zu erwarten gewesen, ist dem Rechtsmittelführer Wiedereinsetzung zu gewähren (BGH FamRZ 11, 1649). Die nicht elektronische Weiterleitung an das zuständige Gericht erfüllt nicht die Formanforderungen der §§ 14b FamFG, 130d ZPO; zw ist, ob die elektronische Weiterleitung bereits zum gewöhnlichen Geschäftsgang gehört (abl Bambg FamRZ 22, 1382).

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