Rn 5
Notwendiger – u im Falle seines Fehlens zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führender – Inhalt der Beschwerde ist nach II 3 die Bezeichnung des angefochtenen Beschl sowie die Erklärung, dass gg diesen Beschwerde eingelegt wird. Unrichtige oder unvollständige Angaben schaden nicht, wenn aufgrund sonstiger aus den Verfahrensakten oder mit dem Rechtsmittel eingereichten Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist objektiv erkennbarer Umstände für Gericht u Gegner zweifelsfrei feststeht, gg welche erstinstanzliche Entscheidung sich die Beschwerde richtet (BGH FamRZ 23, 1733; 23, 1051 [LS]; 17, 731). Auch der Gebrauch des Wortes ›Beschwerde‹ ist nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass die Absicht, den erstinstanzlichen Beschl einer Nachprüfung durch die höhere Instanz zu unterstellen, der Erklärung deutlich zu entnehmen ist (BGH NJW-RR 98, 507 [BGH 19.11.1997 - XII ZB 157/97]). Verfahrenshandlungen sind auszulegen (§ 133 BGB); im Zweifel ist davon auszugehen, dass ein Beteiligter das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist u seiner recht verstandenen Interessenlage entspricht. Es ist die im Zeitpunkt der Erklärung nach außen getretene objektive Erklärungsbedeutung maßgeblich. Auch wenn ein RA idR richtige Verfahrenserklärungen abgeben will, ist grds keine Auslegung gegen den Wortlaut gerechtfertigt (BGH FamRZ 23, 1142, 1143). Ist die Verfahrenshandlung wg ihrer Eindeutigkeit u Klarheit der Auslegung nicht zugänglich, kommt analog § 140 BGB eine Umdeutung in Betracht, wenn ein entspr Wille des Erklärenden genügend deutlich erkennbar ist u kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (BGH FamRZ 23, 1142, 1144). Nach allg verfahrensrechtlichen Grundsätzen (BGH FamRZ 07, 903) ist innerhalb der Beschwerdefrist überdies die – ebf der Auslegung zugängliche – Angabe erforderlich, für wen sowie in Ehe- u Familienstreitsachen auch gg wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (aA Sternal/Sternal Rz 39, wonach auch in Ehe- u Familienstreitsachen im Gegensatz zum Berufungsverfahren die neben dem Rechtsmittelführer übrigen Verfahrensbeteiligten nicht mitgeteilt werden müssen). Auch hier schaden falsche oder unterlassene Bezeichnungen nicht, wenn sich anhand der weiteren Angaben in der Rechtsmittelschrift sowie des beigefügten angefochtenen Beschl ersehen lässt, wer Rechtsmittelführer bzw -gegner sein soll (BGH FamRZ 23, 1983; zu Falschnamen s.a. BFH FamRZ 21, 1216). Lässt die Rechtsmittelschrift bei mehreren Gegnern eine Beschränkung der Anfechtung nicht erkennen, richtet sie sich im Zweifel gg alle (BGH FamRZ 11, 281); ebenso, wenn sie ausdr nur den Gegner zu 1 nennt, weitere Angaben, aus denen eindeutig zu schließen wäre, dass sich das Rechtsmittel nur gg diesen richten soll, aber fehlen (BGH FamRZ 23, 971). Bei mehreren erstinstanzlich unterlegenen Beteiligten ist hingegen anzugeben, wer Rechtsmittelführer ist, anderenfalls das Rechtsmittel insg unzulässig ist. Diesbzgl besteht keine Auslegungsregel, dass die Beschwerde im Zweifel für alle unterlegenen Beteiligten eingelegt wird (BGH MDR 21, 445 [BGH 12.11.2020 - V ZB 32/20]). Fehlende Angaben zur Anschrift oder zum Aufenthalt des Rechtsmittelführers führen nur dann zur Unzulässigkeit der Beschwerde, wenn der geordnete Ablauf des Rechtsmittelverfahrens oder mögliche Kostenerstattungsansprüche des Rechtsmittelgegners ohne Angabe der ladungsfähigen Anschrift gefährdet sind oder die fehlende Angabe der ladungsfähigen Anschrift Rückschlüsse auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten gibt (BGH NVwZ-RR 16, 635; FamRZ 09, 1130). Beschwerdeantrag u -begründung werden nur in Ehe- u Familienstreitsachen verlangt (§§ 65 I, 117 I 1).