Rn 3

Keine Abweichung ergibt sich für reine Anträge auf VKH für eine beabsichtigte Beschwerde. Diese sind gem I 2 – wie nach I 1 anschließend auch die nachzuholende Einlegung der Beschwerde nach Bewilligung v VKH durch das Beschwerdegericht – beim FamG (iudex a quo) einzureichen, während der Wiedereinsetzungsantrag beim OLG bzw KG zu stellen ist (BGH FamRZ 13, 1385). Ein VKH-Antrag für eine bereits oder parallel eingelegte Beschwerde ist demggü beim Beschwerdegericht zu stellen (§ 76 II bzw § 113 I 2 jew iVm § 117 I 1 ZPO). Es ist aber im Ergebnis unschädlich, den VKH-Antrag zusammen m der Beschwerde beim FamG einzureichen, da dieses den VKH-Antrag weiterzuleiten hat. Der Beschwerdeführer muss ausreichend klar zum Ausdruck bringen, ob er nur einen VKH-Antrag für eine beabsichtigte Beschwerde stellt oder auch sogleich die Beschwerde einlegt. Erfüllt ein Schriftsatz die nach dem Gesetz an eine Rechtsmittelschrift gestellten Anforderungen, kommt die Deutung, dass kein unbedingtes Rechtsmittel vorliegt, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen m einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (BGH FamRZ 09, 1056). Die Beschwerdeeinlegung unter der Bedingung der Bewilligung v VKH oder eine hilfsweise Beschwerdeeinlegung ist unzulässig; eine Verwerfung des Rechtsmittels ist aber nicht möglich, bevor über den VKH-Antrag entschieden worden u die anschließende Wiedereinsetzungsfrist abgelaufen ist. Denn die bislang unwirksam eingelegte Beschwerde hindert den Beschwerdeführer nicht, nach der Bescheidung seines VKH-Antrags unter Beantragung v Wiedereinsetzung nochmals wirksam Beschwerde einzulegen (BGH FamRZ 13, 696).

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