Rn 7

Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde gem IV 1 außer in den Verfahrensgegenständen des V einem seiner Mitglieder durch Beschl zur Entscheidung übertragen. Die Voraussetzungen richten sich nach § 526 ZPO. Die Übertragung auf einen Richter auf Probe ist – auch in Ehe- u Familienstreitsachen, auf welche mangels Verweis auf § 526 ZPO in § 117 die Regelung des IV 1 anwendbar ist – ausgeschlossen. Auch soweit die Einzelrichterentscheidung gem V unzulässig ist, kann dieser – durch Beschl des Senats (nicht wie gem § 361 I ZPO durch den Vorsitzenden) – mit der Kindesanhörung beauftragt werden (IV 2). Der Vorteil, den die unmittelbare Wahrnehmung des Kindes durch drei Berufsrichter haben kann, muss mit den durch die Anhörungssituation vor dem Kollegialorgan erhöhten Belastungen u der Gefahr, dass das Kind so nicht in der Lage ist, sich zu öffnen u zu dem Anhörungsgegenstand zu äußern, abgewogen werden (BTDrs 19/23707, 51). Zur Kindesanhörung durch den ersuchten Richter vgl BVerfG FamRZ 20, 1579; soweit diese auf III 2 gestützt wurde, ist sie nunmehr gem V in den dort genannten Verfahrensgegenständen unzulässig.

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