Rn 2

Das Beschwerdegericht entscheidet gem II durch Beschl, für den die allg Vorschriften der §§ 38 ff gelten, III. Der Beschl ist zu begründen (II); umstr ist, ob nach § 38 IV v einer Begründung abgesehen werden kann (bejahend: Zö/Feskorn Rz 5; aA, da § 69 II lex specialis ggü § 69 III: Keidel/Sternal Rz 42). Sofern Rechtsbeschwerde eingelegt werden kann (§ 70), muss dem BGH die Überprüfung der Beschwerdeentscheidung anhand deren Begründung möglich sein.

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