Rn 10

Abs 6 stellt klar, dass eine nach Art 103 Abs 1 GG oder anderen Vorschriften erfolgte Anhörung oder eine bloße Auskunftserteilung nicht zur Beteiligtenstellung führen, wenn die Voraussetzungen der Abs 2 und 3 nicht erfüllt sind. Die Bekanntgabe einer Endentscheidung führt nicht zu einer Beteiligung, weil eine Einflussnahme in der jeweiligen Instanz nicht möglich ist (BGH MDR 21, 1026 [BGH 17.03.2021 - XII ZB 169/19]).

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