Rn 2

Während gem § 113 I 2 iVm § 97 I ZPO bzw § 117 II 1 iVm § 516 III ZPO in Ehe- u Familienstreitsachen abgesehen v den Sonderregelungen der §§ 150, 243 der Rechtsmittelführer stets die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels trägt, ist § 84 als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Damit ist die Kostenlast des Rechtsmittelführers bei erfolglosem Rechtsmittel in fG-Familiensachen zwar der Regelfall; das Gericht kann jedoch im Einzelfall auch nach § 81 entscheiden. Das kommt zB in Betracht, wenn das Rechtsmittel aufgrund einer veränderten Sach- u/oder Rechtslage keinen Erfolg hat, zB wenn ein Kind sich im Sorgerechtsverfahren im Beschwerdeverfahren nun für den anderen Elternteil ausspricht. Zu nicht mit Kosten belegbaren Beteiligten s § 81 Rn 5.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge