Rn 8

Nach § 156 II können Beteiligte (Eltern) in Kindschaftssachen mit gerichtlicher Billigung einen Vergleich über das Umgangsrecht oder über die Herausgabe eines Kindes treffen. Ein solcher, gerichtlich ausdrücklich gebilligter Vergleich kann nach den §§ 86 ff vollstreckt werden. Ändern die Beteiligten nachträglich ohne erneute gerichtliche Prüfung die Vereinbarung ab, ist diese neue Vereinbarung nicht mehr vollstreckbar (Frankf NZFam 19, 276). Der Vergleich muss den Formvorschriften der ZPO entsprechen (§ 36 II 2 FamFG, § 162 I 1 u 2 ZPO), dh, er muss den Beteiligten vorgelesen und von ihnen genehmigt worden sein (Oldbg FamRZ 17, 1333, 1334). Zudem muss die Niederschrift erkennen lassen, dass das Gericht die Vereinbarkeit des Vergleichs mit dem Kindeswohl geprüft hat (Zweibr FamRZ 21, 1564). Die Protokollierung eines Vergleichs beinhaltet nicht automatisch dessen konstitutive Billigung durch das Gericht (BGH FamRZ 19, 1616, 1617). Der Gegenstand der Vollstreckung ist der separat zu erlassende gerichtliche Billigungsbeschluss und nicht bereits der Vergleich selbst (BGH NJW 20, 687, 688; dazu Schlünder FamRZ 20, 1150, 1154; offen Frankf FamRZ 21, 377, 378).

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