Rn 1

Die §§ 168, 168a FamFG wurden durch das am 1.1.23 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (v 4.5.22, BGBl I 882) durch die §§ 168–168g nF ersetzt. Eine bislang in § 168 enthaltene Regelung zur Festsetzung von Zahlungen iRd Vormundschaft ist nun in § 168d enthalten, die Vorschrift des § 168a findet sich nun inhaltsgleich in § 168g.

 

Rn 2

Neben der Anpassung der verfahrensrechtlichen Vorschriften an die Neufassung der vormundschaftsrechtlichen Regelungen im BGB wird das Verfahren der Bestellung aller Vormundtypen durch Beschluss nunmehr einheitlich im FamFG geregelt. Verfahrensrechtliche Vorschriften aus dem BGB, wie etwa die Anhörungspflichten im gerichtlichen Verfahren zur Bestellung eines Vormunds sowie in wichtigen Angelegenheiten, wurden ins Verfahrensrecht überführt. Gleiches gilt für die Erteilung der Bestellungsurkunde (BTDrs 19/24445, 157).

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