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Gericht iSd GG ist ein Gremium nach der stRspr des BVerfG nur dann, wenn seine berufsrichterlichen Mitglieder grds hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sind (so schon BVerfG NJW 56, 137). Die Verfassung geht daher davon aus, dass insb der Einsatz von Richtern auf Probe (§ 12 DRiG) in den Grenzen erfolgt, die sich aus der Notwendigkeit, Nachwuchs heranzubilden, oder aus anderen zwingenden Gründen ergeben (BVerfG NVwZ 07, 693 [BVerfG 28.02.2007 - 2 BvR 2494/06]). Dies folgt aus der durch Art 97 I GG geschützten sachlichen richterlichen Unabhängigkeit, die ihrerseits durch die den hauptamtlich und planmäßig angestellten Richtern in Art 97 II GG garantierte persönliche Unabhängigkeit ergänzt und letztlich durch sie gesichert wird. Sie können danach ua vor Ablauf ihrer Amtszeit gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus gesetzlich bestimmten Gründen entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Verwendung von Richtern auf Probe ohne diese Garantie der persönlichen Unabhängigkeit (vgl Art 97 I 1 GG, § 13 DRiG), die allg die Amtsbezeichnung Richter führen und zB auch bei der Staatsanwaltschaft Verwendung finden können (§ 19a Abs. 3 DRiG, dazu zB BGH NStZ-RR 07, 88), muss daher die Ausnahme bleiben. Die Verwendung der Richter auf Probe ist auf deren Erprobung auszurichten. Sie sind insb keine Personalreserve, mit der Defizite in der Personalplanung bei unzureichend mit Planstellen ausgestatteten Gerichten ›gestopft‹ werden dürfen (VG Dresden BDVR-Rundschreiben 99, 138). Diese Grundsätze finden auch auf die Abordnung von auf Lebenszeit ernannten Richterinnen und Richtern Anwendung. Zwar verfügen die an ein anderes Gericht abgeordneten planmäßigen Richterinnen und Richter bezogen auf ihre Stammdienststelle über persönliche Unabhängigkeit iSd Art 97 Abs 2 GG, sind aber durch diese nicht geschützt, soweit das Abordnungsverhältnis betroffen ist. Der Umstand, dass die Entscheidung über eine Abordnung sowie über sich ggf anschließende Folgeabordnungen der Justizverwaltung obliegt, eröffnet dieser den kontrollierenden Zugriff darüber, ob der – abordnungswillige (vgl das Zustimmungserfordernis in § 37 Abs 1 DRiG) – Richter seine Tätigkeit an dem anderen Gericht aufnehmen oder – bezogen auf den Fall der Folgeabordnung – dort fortführen darf. Mit der Begrenzung solcher Einwirkungsmöglichkeiten soll der Gefahr des Belohnens oder Abstrafens für ein bestimmtes Entscheidungsverhalten begegnet werden (BVerfG NVwZ 23, 418 [BVerfG 10.11.2022 - 1 BvR 1623/17]).